Abbuchungsauftrag

So wie die Einzugsermächtigung im Einzugsermächtigungsverfahren ist der Abbuchungsauftrag im Abbuchungsauftragsverfahren eine Ermächtigung an einen Zahlungsempfänger, fällige Beträge beim Zahlungspflichtigen über dessen Girokonto geltend zu machen. Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren stellen die beiden deutschen Lastschriftverfahren bei Kreditinstituten und Banken dar.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Rechtliche Voraussetzungen


Sämtliche Bestimmungen richten sich nach dem „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ aus dem Jahre 1995 und sind für alle deutschen Kreditinstitute rechtsgültig. Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG).

Bei einer Inkassovereinbarung muss zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Kreditinstitut eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften vorliegen.

Bei einem Abbuchungsauftrag wurde der Zahlstelle (Bank des Zahlungspflichtigen) ein zugunsten des Zahlungsempfängers ausgestellter schriftlicher Auftrag durch den Zahlungspflichtigen erteilt.

Vorgehensweise


Nachdem eine Geldschuld bei einem Zahlungsempfänger entstanden ist (z.B. durch Einkauf, Stromzahlungen etc.) und sich die beiden Parteien auf das Abbuchungsverfahren geeinigt haben, muss der Zahlungspflichtige den schriftlichen, jederzeit widerruflichen Abbuchungsauftrag bei seinem Kreditinstitut (Zahlstelle) einreichen. Mit diesem Dokument beauftragt der Zahlungspflichtige die Bank, eingehende Lastschriften des Zahlungsempfängers am Fälligkeitstag zu Lasten seines Kontos abzubuchen. Vor jeder Abbuchung hat die Zahlstelle zu prüfen, ob ein gültiger Abbuchungsauftrag vorliegt.

Ablauf


Der Gläubiger (Zahlungsempfänger) reicht Lastschriften bei seinem kontoführenden Kreditinstitut (1. Inkassostelle) zur Bearbeitung ein. Die Inkassostelle leitet die Lastschriftaufträge beleglos auf EDV-Medien (Datenträgeraustausch oder -fernübertragung) an die jeweiligen Zahlstellen weiter. Nachdem die kontoführende Bank (Zahlstelle) des Schuldners (Zahlungspflichtiger) geprüft hat, ob ein gültiger Abbuchungsauftrag vorliegt, bucht diese den geforderten Betrag zum Fälligkeitstermin (Tag des Eingang der Lastschriften bei der Zahlstelle) und bei Verfügbarkeit des Geldes vom Girokonto des Schuldners ab und leitet es an die 1. Inkassostelle weiter. Diese schreibt den Betrag in voller Höhe dem Gläubiger auf dessen Girokonto gut.

Besonderheiten


1.    Einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren kann üblicherweise nicht widersprochen werden. Sie ist – einmal abgebucht – für den Schuldner verbindlich. Diese Regelung kann allerdings zwischen dem Kreditinstitut und dem Schuldner individuell vereinbart werden.

2.    Banken verlangen für das Abbuchungsauftragsverfahren in der Regel eine Gebühr, da ein Mehraufwand entsteht (Prüfung der Vorlage des Auftrages vor jeder Lastschrift).

3.    Teileinlösungen sind nicht möglich. Ist der geforderte Lastschriftbetrag auf dem Girokonto des Zahlungspflichtigen nicht verfügbar, wird die Lastschrift zurückgegeben (Rücklastschrift).

Für den Gläubiger ist es eine Art Sicherheit, denn er bucht die angefallenen Rechnungen zum bestimmten Tag ab und bekommt so meistens sein Geld. Ist das Girokonto mal nicht gedeckt, bucht er später noch einmal ab und berechnet die Mehrkosten dem Schuldner. Viele Gläubiger drängen einen Kunden auch dazu einem Abbuchungsauftrag einzuwilligen, damit sie die Sicherheit für ihre Rechnungen haben. Häufig wird ein Abbuchungsauftrag auch bei Internetgeschäften gemacht. Hier reicht es, die Bankverbindung bei Bestellung anzugeben und die Beträge werden dann vom Konto abgebucht.

 
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