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Das Gemeinschaftskonto: Diese 10 Dinge sollten Sie unbedingt beachten!

Mit einem Gemeinschaftskonto kann man gemeinsame Ausgaben besser regeln und verwalten. Diese 10 Dinge sollten Sie dabei aber unbedingt beachten!

Gemeinsames Konto

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Vor allem Paare, die ihre erste gemeinsame Wohnung beziehen, entscheiden sich häufig für ein Gemeinschaftskonto. Der Grund dafür ist, dass sich gemeinsame Ausgaben besser regeln und verwalten lassen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man ein solches Konto mit seinem Lebenspartner, seinem Ehegatten, einem Kind oder auch einem Geschäftspartner nutzt - es ist immer praktischer, wenn beide den Überblick über die Finanzen behalten. Allerdings sollten dennoch einige Dinge beachtet werden, damit das Projekt wie geplant funktioniert. Die wichtigsten 10 Tipps zum Thema stellen wir Ihnen nachfolgend genauer vor.

1. Das Gemeinschaftskonto - wie funktioniert es?

Das Wichtigste ist, dass die Führung eines Gemeinschaftskonto im Vorfeld genau von allen Beteiligten besprochen wird. In den meisten Fällen funktioniert die Handhabung allerdings so, dass beide Partner über das Geld auf dem Bankkonto frei verfügen können. Ganz egal, wer wie viel auf das Konto einzahlt - beiden steht davon jeweils die Hälfte zu. Gerade für gemeinsame Ausgaben wie die monatliche Miete, Kosten für Strom, Telefon und Internet oder auch für ein Auto lassen sich auf diese Weise gut im Blick behalten.

2. Die Verfügungsberechtigung - was man darüber wissen muss

2.1 Oder Konto

Für gewöhnlich werden Gemeinschaftskonten als sogenannte Oder-Konten geführt. Das bedeutet, dass jeder Kontoinhaber auch allein ohne die Zustimmung des anderen über das eingezahlte Geld verfügen darf.

2.2. Und Konto

In seltenen Fällen ist ein Gemeinschaftskonto ein Und-Konto - hier können beide nur gemeinsam über das Geld verfügen. Ein klarer Nachteil dabei ist, dass sich viele Prozesse dadurch unnötig verkomplizieren. Fehlt allerdings vollstes Vertrauen in die andere Person, ist diese Variante unter Umständen die sicherere Lösung. Gerade, wenn das Konto von Eltern in Trennung oder auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt wird, kann ein Und-Konto die bessere Variante sein.

2.3. Umwandeln von UND- bzw. ODER-Konten

Häufig entstehen Und-Konten aber nicht von Anfang an als solche, sondern werden dazu umgewandelt, wenn sich die Wege eines Paares trennen und finanzielle Dinge nur in gemeinsamer Absprache erfolgen sollen.

Oder-Konten lassen sich ganz einfach in ein Und-Konto ändern - hierfür genügt ein formloser Änderungsantrag beider Beteiligten, der dann bei der Bank eingereicht wird.

3. Ein Gemeinschaftskonto sollte nicht das einzige Konto sein

paar-laptop-karteSowohl für zusammenlebende Paare als auch für Ehepartner ist ein Gemeinschaftskonto die sinnvollste Lösung. Darauf lassen sich gemeinsame Ausgaben für ein gemeinsam genutztes Auto, die Miete, den Lebensmitteleinkauf, den Urlaub und Weiteres besser verwalten. So spart man sich zusätzlichen Aufwand und Kalkulationen, da beide zu gleichen Teilen Geld auf das Konto überweisen können. In den meisten Fällen behalten beide Partner noch dazu ein eigenes Konto, das sie für ihre eigenen Ausgaben nutzen können - dies ist auch ganz klar zu empfehlen, um Diskussionen über Geld zu vermeiden.

4. Wer ein Gemeinschaftskonto eröffnen kann

Grundsätzlich kann jeder, der in Deutschland auch ein Girokonto bei einer Bank eröffnen darf, auch ein Gemeinschaftskonto dort eröffnen. Die Voraussetzungen sind in der Regel dieselben - wichtig ist, dass jeder Kontoinhaber geschäftsfähig und somit volljährig ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Erziehungsberechtigte der Kontoeröffnung zustimmen. Unterschrieben werden muss der Kontoantrag stets von allen Kontopartnern. Es spielt dabei keine Rolle, ob man verheiratet ist oder nicht - allerdings setzen einige Banken eine gemeinsame Wohnadresse voraus. Dies wird im nachfolgenden Punkt noch einmal näher erläutert.

5. Ein Wohnsitz in Deutschland als wichtige Voraussetzung

Zahlreiche deutsche Banken setzen bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos voraus, das sämtliche Kontoinhaber einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können. Dies ist allerdings ein relativ dehnbarer Begriff, daher spricht man in der Praxis meist von einer "deutschen Meldeadresse". Einige Banken verlangen sogar zusätzlich, dass sich die Kontopartner mindestens die Hälfte des Jahres innerhalb Deutschlands aufhalten müssen.

Ein Großteil der Banken ist allerdings damit zufrieden, wenn einer der beiden Kontopartner in Deutschland gemeldet ist. Dann gilt lediglich, dass seine Wohnadresse auf dem Personalausweis vermerkt ist und die Bank dorthin Post versenden kann.

6. Wer bei einem Gemeinschaftskonto haftet

beratungsgespräch_slider Prinzipiell ist es so, dass jeder Inhaber von einem Oder-Konto auch für Schulden haften muss, die ein anderer Inhaber des Kontos verursacht - somit gehen beide Partner mit einem solchen Konto immer ein gewisses Risiko ein. Abhängig von der jeweiligen Rechtslage können etwaige finanzielle Schäden aber auch später vom Verursacher erstattet werden, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen und der andere Partner zahlungsfähig sein. Handelt es sich dagegen um ein Und-Konto, dann müssen alle Kontopartner einer Zahlung erst ausdrücklich zustimmen, ehe diese durchgeführt werden kann. Somit ist man dann auch selbst für den Schaden verantwortlich.

Hinsichtlich der Haftung unterscheidet man bei einem Gemeinschaftskonto zwischen zwei Verhältnissen:

Das erste davon ist das Außenverhältnis, bei dem es um die Ansprüche der Bank oder eines Gläubigers gegenüber den Inhabern des Kontos geht. Nach außen hin stellen alle beteiligten Kontoinhaber eine Gesamtheit gegenüber der Bank dar - sie gelten nach außen also nicht als Einzelperson. Dies gilt auch für die Haftung.

Dann gibt es noch das Innenverhältnis, welches die Ansprüche der einzelnen Kontoinhaber zueinander bezeichnet. Um Komplikationen und Ärger zu vermeiden, sollten alle Beteiligten schriftlich vereinbaren, wofür das Konto eingerichtet wird und wofür das darauf eingezahlte Geld genutzt werden darf. Sollte einer der Inhaber sich nicht an die Vorgaben halten, haftet er im Falle eines Schadens allein dafür.

7. Das Gemeinschaftskonto beim Erbfall - was man darüber wissen sollte

frau_haende_seite_klein Sollte bei einem gemeinschaftlichen Oder-Konto einer der Inhaber sterben, sind die anderen Beteiligten trotzdem genauso verfügungsberechtigt wie bisher. Sollte also bei einem Paar einer der Partner sterben, kann der andere weiterhin allein frei über das Konto verfügen. Allerdings muss er einem Erben, falls vorhanden, den Betrag auszahlen, den der Verstorbene eigentlich für sich beansprucht hätte. Die Höhe davon wird allerdings immer im Einzelfall bestimmt und hängt von den individuellen Vereinbarungen ab. Im Zweifelsfall erhält der Erbe aus rechtlicher Sicht jedoch immer die Hälfte der Summe auf dem Konto.

Erben steht es darüber hinaus auch zu, die Kontovollmacht des verbliebenen Partners zu widerrufen. In diesem Fall würde das Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt werden, so dass der Lebenspartner nicht mehr allein über das Geld verfügen kann, sondern erst die Erlaubnis des Erben benötigt. Wird diese Vollmacht allerdings zu spät widerrufen, kann es bereits sein, dass der überlebende Partner das Geld bereits ausgegeben hat. In diesem Fall würde es womöglich zu einer Gerichtsverhandlung kommen, um sich zu einigen.

Ist der überlebende Kontoinhaber zeitgleich der Alleinerbe, trifft dies jedoch nicht zu. Denn dann kann er das Konto auf sich allein umschreiben und so auch das über das Geld verfügen, ohne dass er jemandes Zustimmung dazu benötigt. Achtung: Unter Umständen kann hier allerdings eine Erbschaftssteuer anfallen. Hierbei kommt auch zum Tragen, ob auf das gemeinsame Konto in den letzten Jahren auch Geld vom anderen eingezahlt wurde. Denn: Hinsichtlich des Steuerfreibetrags bei einer Erbschaft wird auch eine Schenkung immer mit berücksichtigt.

8. Wer muss wie viel auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen?

Bei einem Gemeinschaftskonto können die Kontoinhaber individuell miteinander vereinbaren, wer wie viel Geld auf das Konto einbezahlt oder auch ausgibt. Hier ist es ratsam, vertraglich festzuhalten, wer wie viel Guthaben zur Verfügung hat. In vielen Fällen kommt es vor, dass jeder nur über so viel Geld verfügen sollte, wie er auch auf das Konto einzahlt. Sollte es keine genauere Vereinbarung dazu geben, bleibt es in der Regel dabei, dass alle Kontopartner so viel auf das Gemeinschaftskonto einzahlen, wie sie möchten - und jeder auch so viel ausgibt, wie er möchte. Sind die Zahlungen allerdings sehr ungleich, beispielsweise weil ein Partner mehr verdient als der andere, ist es dringend anzuraten, dies im Vorfeld gemeinsam zu besprechen.


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9. Die Kündigung eines Gemeinschaftskontos

An sich ist die Kündigung eines Gemeinschaftskontos nicht sonderlich kompliziert. Allerdings gibt es für die Auflösung eines solchen Kontos in der Regel immer eine bestimmte Ursache. Manchmal sind dies eine Trennung, mangelndes Vertrauen oder auch ein großer Streit. Dann ist es manchmal sogar notwendig, dass der eine dem anderen den Zugriff auf das Gemeinschaftskonto untersagt. Hier könnte dann einer der Beteiligten das Oder-Konto zu einem Und-Konto umwandeln, damit immer die Zustimmung beider Partner erfolgen muss.

10. Was geschieht mit dem Gemeinschaftskonto bei einer Trennung?

Wenn sich ein Paar trennt und ein Gemeinschaftskonto im Zuge dessen aufgelöst wird, geht es mindestens einem Beteiligten in erster Linie darum, sein Geld zu schützen. Dies ist vor allem wichtig, wenn man selbst mehr Guthaben eingezahlt hat als der andere. Hier kann es sinnvoll sein, die Vollmacht des anderen mit sofortiger Wirkung bei der Bank zu widerrufen und ein Und-Konto daraus zu machen. Auf diese Weise kann man sich davor schützen, dass der andere sofort das ganze Geld vom Konto abhebt und man selbst mit leeren Händen dasteht. Je geringer das Vertrauen zum Ex-Partner ist, desto wichtiger sollte man diese Vorgehensweise nehmen.

Möchte und kann man nach einer Trennung auch noch respektvoll miteinander umgehen, ist es sinnvoll, wenn beide sich so einigen, dass jeder zufrieden ist. Am besten sollten die Kontopartner im Vorfeld schriftlich festhalten, wie viel Guthaben jedem der beiden um Falle einer Trennung zustehen würde. Die gängigste Variante ist dabei die Teilung zur Hälfte - so erhält jeder gleich viel Geld. Hilfreich ist hier auch, wenn die Beteiligten alle Belege aufbewahren, so dass sie Ein- und Auszahlungen auch im Nachhinein noch verfolgen lassen. Auf diese Weise kann festgestellt werden, wer wie viel Guthaben erhalten sollte. Wird im Vorfeld jedoch nichts vereinbart, erhält aus rechtlicher Sicht jeder genau die Hälfte des Guthabens - ganz gleich, wie viel von allen Beteiligten eingezahlt worden ist.

Bildquellen:

Paar mit Laptop und Karte: Denis Raev | Dreamstime.com
Sparschwein: Tomasz Tulik | Dreamstime Stock Photos
Betaungssituation: Konstantin Chagin | Dreamstime Stock Photos
Frau in blau: Warrengoldswain | Dreamstime.com

 
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