Zulassungspflicht

Die Zulassungspflicht findet sich im Wertpapierhandel wieder und ist festgelegt im Börsengesetz (BörsG), in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) sowie in weiteren gesetzlichen Regelungen. Demnach bedürfen Wertpapiere, die im regulierten Markt einer Wertpapierbörse börslich gehandelt werden sollen, der Zulassung oder Einbeziehung durch die Geschäftsführung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich durch den Emittenten gemeinsam mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder anderem nach KWG tätigen Unternehmen zu stellen und hat mindestens die folgenden Daten zu beinhalten:

•    Firma
•    Sitz der Antragsteller
•    Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere
•    Angabe darüber, ob ein gleicher Zulassungsantrag bereits woanders gestellt ist oder wird

Dem Zulassungsantrag hinzuzufügen sind außerdem

… ein Entwurf des Prospekts oder
… ein gebilligter Prospekt und
… die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise

Unter Anderem kann die Geschäftsführung folgende Unterlagen verlangen:

- aktueller beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung
- Genehmigungsurkunden, wenn Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf
etc.

Für das Institut bzw. Unternehmen, mit dem der Emittent gemeinsam den Antrag stellt, gelten die folgenden Voraussetzungen:

- Zulassung an einer inländischen Wertpapierbörse mit Recht zur Teilnahme am Handel
- haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro

Sollte der Emittent gleichzeitig ein solches Institut sein, dann kann der zulassungsantrag aber auch allein gestellt werden.

 
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