Zulassung

Unter der Zulassung im Wertpapierwesen versteht man die Zugangs- und Handelsberechtigung zu und an einer Wertpapierbörse. Die rechtliche Grundlage bildet das Börsengesetz (BörsG) und ergänzend dazu zahlreiche weitere Vorschriften wie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die jeweilige Börsenordnung etc.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Nach BörsG muss hierbei differenziert werden zwischen der Zulassung zur Börse im Allgemeinen sowie der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.

1. Zulassung zur Börse
Eine durch die Geschäftsführung der örtlichen Börse erteilte Zulassung wird benötigt bei …

… dem Besuch einer Börse
… der Teilnahme am Börsenhandel und
… Börsenhändlern (Personen, die für andere an der Börse zugelassene Unternehmen handeln)

Zugelassen werden darf nur, wer bei börslich handelbaren Gegenständen gewerbsmäßig die folgenden Aktivitäten verfolgt:

•    Anschaffung und Veräußerung von handelbaren Gegenständen für eigene Rechnung
•    Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung
•    Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung

Zudem muss der Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb aufweisen.

Die einzelnen Teilnehmer müssen die folgenden Voraussetzungen für eine Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel erfüllen:

A) Unternehmen
- berechtigte Personen (Geschäftsinhaber, mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens nach Gesetz, Satzung etc. betraute Person etc.) muss …

.. zuverlässig und
… beruflich geeignet sein (entsprechende Berufsausbildung)

- ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung der an der Börse geschlossenen Geschäfte

- Eigenkapital mindestens 50.000,00 Euro (Ausnahmen: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige nach KWG bestimmte Institute)

- ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens

B) Börsenhändler
- Zuverlässigkeit
- notwendige berufliche Eignung (z.B. Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse)

Nähere Bestimmungen zu den Zulassungsvoraussetzungen bestimmt die jeweilige Börsenordnung (z.B. der Frankfurter Wertpapierbörse).

2. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
„Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung (…)“ (Zulassungspflicht). Die Zulassung ist vom Emittenten gemeinsam mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut etc. schriftlich zu beantragen.

Wertpapiere werden zugelassen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

•    frei handelbar (übertragbar)
•    fungibel (innerhalb dergleichen Kategorie austauschbar)
•    können fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden
•    Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig
•    Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswertes ist/ sind verlässlich und öffentlich verfügbar
•    ausreichende Informationen für eine Bewertung des Wertpapieres liegen vor
•    Abwicklungspreis trägt dem Preis oder einem sonstigen Wertmaßstab des Basiswerts angemessen Rechnung
•    angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für den Basiswert, sofern kein Barausgleich vereinbart ist

Zudem muss ein gebilligter oder bescheinigter Prospekt nach WpPG oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt nach Investmentgesetz (InvG) veröffentlicht worden sein.

 
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