Weiterer Kreditnehmer

Als weiteren Kreditnehmer bezeichnet man eine Person, die als zweiter Hauptschuldner bei einem Darlehensvertrag auftritt. Das bedeutet, dass der Kredit von zwei Personen gemeinschaftlich aufgenommen wird und beide jeweils als Gesamtschuldner dem Kreditgeber gegenüber haften.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtlichen Regelungen für Gesamtschuldner finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier steht Folgendes geschrieben:

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

Demnach darf der Kreditgeber die Leistung (hier: Kreditbetrag plus Zinsen) von jedem Schuldner (Kreditnehmer) einzeln in voller Höhe zurückfordern. Hierbei gilt: Leistet ein Schuldner, so gilt diese Leistung auch für den anderen Schuldner als erfüllt.

In der Realität ist das Einbeziehen eines weiteren Kreditnehmers vor allem bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften üblich. Der Partner haftet dabei in gleichem Maße wie der ursprüngliche Kreditnehmer und im vollen Umfang. Vorteil davon ist, dass mit zwei Kreditnehmern die Bonität der Gesamtschuldner erhöht und somit nicht nur bessere Konditionen sondern auch eine höhere Kreditsumme möglich sind. In der Kalkulation werden allerdings die Einnahmen und Ausgaben beider Kreditnehmer eingerechnet, denn die Bank möchte sicher gehen, dass jeder einzeln in der Lage ist, das Darlehn im Ganzen zurückzuzahlen.

 
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