Wechsel

Ein Wechsel ist eine spezielle Form eines schuldrechtlichen Wertpapieres mit einer unbedingten Zahlungsanweisung des Ausstellers (Zahlungspflichtiger) an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde als berechtigt Ausgewiesenen (Zahlungsempfänger) an einem bestimmten Ort zu zahlen. Hierbei handelt es sich um den normalen, gezogenen Wechsel. Enthält er allerdings ein unbedingtes und abstraktes Zahlungsversprechen des Ausstellers, an einen Berechtigten zu zahlen, so handelt es sich um einen Solawechsel (Eigener Wechsel). Die rechtliche Grundlage bildet das Wechselgesetz.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Wird der Wechsel zur eigenen Verfügung des Ausstellers gestellt, handelt es sich um einen Wechsel an eigene Order. Bei einem anderweitig Berechtigten, der den Wechsel einlösen darf, handelt es sich hingegen um einen Wechsel an fremde Order. Da es sich um ein sogenanntes geborenes Orderpapier handelt, kann der Wechsel auch nur mit Hilfe eines Indossaments (schriftlicher Übertragungsvermerk auf der Rückseite) übertragen werden und auch das Recht aus dem Wechsel, d.h. das Recht auf Zahlung, kann nur gegen Vorlage der Urkunde geltend gemacht werden.

Grundschema der Abwicklung im Wechselverkehr

1. Grundgeschäft zwischen Wechselaussteller und Wechselnehmer (z.B. Kauf einer Maschine)
2. Beantragung und Ausstellung des Wechsels beim Bezogenen (z.B. Bank)
3. Rückgabe des akzeptierten Wechsels durch Bezogenen an Aussteller
4. Weitergabe des Wechsel vom Aussteller an Wechselnehmer
5. Vorlage des Wechsels durch Wechselnehmer beim Bezogenen
6. Zahlung der geforderten Geldsumme

Grundsätzlich kann ein Wechsel die folgenden vier Funktionen übernehmen:

A) Zahlungsmittel (Geldersatzmittel; Surrogat)
Die Urkunde dient zur Tilgung einer Schuld aus einem Grundgeschäft. Da Händler sichergehen wollen, die Geldsumme auch zu bekommen, wird der Wechsel üblicherweise mit Order an ihn selbst ausgestellt und mit Indossament an den Schuldner übertragen.

B) Kreditmittel
Da die verbriefte Geldsumme erst später fällig wird, eignet sich ein Wechsel optimal als Kreditmittel, wobei man hier differenzieren muss zwischen …

… Kreditwechsel
Diesen Charakter haben üblicherweise alle Wechsel, da der Bezogene dem Aussteller einen Kredit gewährt.

… Handelswechsel
Der Wechsel wird vom Aussteller oftmals dazu genutzt, eine noch bestehende Schuld zu begleichen. Dazu gibt er den Wechsel an den Zahlungspflichtigen, der wiederum angehalten ist (via Order auf dem Wechsel), an den Gläubiger des Ausstellers zu zahlen.

C) Sicherungsmittel

In diesem Zusammenhang ist der Wechsel ebenfalls ein sehr gutes Instrument, da die Wechselforderung wegen der Wechselstrenge im Urkundeprozess (Indossament) zügig durchgesetzt werden kann.

D) Liquiditätsmittel
Beim Einlösen des Wechsels kann dieser sofort in Bargeld umgewandelt werden.

Die gesetzlichen Bestandteile eines Wechsels laut Wechselgesetz sind:
•    Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde
•    unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
•    Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)
•    Angabe der Verfallzeit
•    Angabe des Zahlungsorts
•    Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll
•    Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung (Ort nicht zwingend)
•    Unterschrift des Ausstellers

Fehlt die Verfallzeit, liegt ein sogenannter Sichtwechsel vor, d.h. er verfällt bei Vorlage beim Bezogenen.

Im Allgemeinen gibt es beim Wechsel noch die folgenden bedeutenden Bezeichnungen:

•    Tratte = noch nicht vom Bezogenen akzeptierter Wechsel
•    Tagwechsel = Fälligkeit an einem bestimmten Tag
•    Nachsichtwechsel = Fälligkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist
u.s.w.

 
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