Vorsteuer

Der Begriff „Vorsteuer“ meint keine eigenständige Steuer in dem Sinne, sondern bezeichnet die Umsatzsteuer (kurz USt; auch Mehrwertsteuer, kurz MwSt) bezogen auf den Betrachtungsstandpunkt. Demnach definiert man Vorsteuer als jene Umsatzsteuer, die auf eingehende Rechnungen durch das Unternehmen gezahlt werden muss.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Vorsteuer als solche findet man daher üblicherweise in der Betriebswirtschaftslehre. Werden Sachen, Gegenstände etc. durch ein Unternehmen beschafft, hat es entsprechend auch eine Mehrwertsteuer an den Lieferer zu zahlen, die als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Diese Geltendmachung erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung. Das Unternehmen kann hier die Umsatzsteuer, die es auf die eigens ausgestellten Rechnungen für Waren und Dienstleistungen erhält und an das Finanzamt abzuführen hat, mit der bereits gezahlten Umsatzsteuer auf erhaltene Rechnung anderer Anbieter, der sogenannten Vorsteuer, verrechnen (Vorsteuerabzug).

Beispiel:
Unternehmer A liefert an Unternehmer B Holz. Unternehmer B hat den Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer an Unternehmer A zu zahlen.

Sichtweise Unternehmer A:
Die erhaltene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

Sichtweise Unternehmer B:
Die gezahlte Umsatzsteuer gilt hier als Vorsteuer und kann beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Stellt Unternehmer B nun selbst eine Rechnung für eine Lieferung eines Tisches an Unternehmer C aus, so kann er die Vorsteuer aus der ersten Rechnung mit der Umsatzsteuer, die er von Unternehmer C erhält, verrechnen.

Für Unternehmer C stellt die gezahlte Umsatzsteuer wiederum eine Vorsteuer dar.

Die rechtliche Grundlage für den Vorsteuerabzug bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG). Demnach kann ein Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

- gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt worden sind (Voraussetzung: Rechnungsausstellung)

- entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind

- Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen

etc.

Allerdings darf der Abzug grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Lieferungen und Leistungen nicht für steuerfreie Umsätze oder Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, verwendet werden.

Bilanztechnisch betrachtet hat ein Unternehmer ja auf Grund einer gezahlten Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt: Der Unternehmer möchte die Steuer zurück. Daher gilt sie auch nicht als Betriebsausgabe (trotz dessen, dass sie vorerst bezahlt wurde) und ist nicht gewinnmindernd zu erfassen. Voraussetzung ist aber, dass die Steuer auf einen steuerpflichtigen Umsatz direkt zurechenbar ist. In der Buchhaltung wird ein separates Konto „Vorsteuer“ geführt, dass mit dem Konto „Umsatzsteuer“ aufgerechnet wird.

 
  • WhatsApp