Vollmachtstimmrecht

Mit Vollmachtstimmrecht meint man die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Anteilen an einer Aktiengesellschaft durch einen Bevollmächtigten, d.h. der Aktieninhaber hat einen oder mehrere Dritte(n) zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung (HV) bemächtigt. Rechtliche Grundlage bildet das Aktiengesetz (AktG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gegenüber der Gesellschaft haben die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung in Textform zu erfolgen. So können beispielsweise auch Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde das Vollmachtstimmrecht erhalten:

•    darf nur für ein bestimmtes Institut erteilt werden
•    Stimmrecht ist beim Institut nachweislich festzuhalten
•    vollständige Vollmachterklärung mit nur den Erklärungen, die mit Stimmrechtsausübung zu tun haben

Hierbei unterscheidet man ein Vollmachtstimmrecht mit konkreten Weisungen sowie ein generelles Vollmachtstimmrecht:

a) Vollmachtstimmrecht mit konkreten Weisungen
Der Aktionär erteilt in der schriftlichen Vollmacht an das Kreditinstitut ausdrückliche Weisungen (z.B. bezüglich der Tagesordnungen in der HV) über den Handlungsumfang des Bevollmächtigten.

b) Generelles Vollmachtstimmrecht
Diese Vollmacht sieht nur die Berechtigung des Kreditinstitutes zur Stimmrechtsausübung entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen oder entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats vor.

Die Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung sind dem Aktionär zugänglich zu machen. Bei den Vorschlägen sind strikt die Interessen des Aktionärs zu bewahren und Eigeninteressen außen vor zu lassen. Das Stimmrecht wird gemäß den Vorschlägen des Kreditinstitutes ausgeübt, sofern der Aktionär nicht rechtzeitig andere Weisungen erteilt. Sobald es sich um die eigene Hauptversammlung des bevollmächtigten Institutes oder einer Gesellschaft, wo das Institut mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, darf das Institut nur ein Vollmachtstimmrecht mit konkreten Weisungen ausüben.

 
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