VL-Sparvertrag

Der VL-Sparvertrag ist ein Vertrag, in dem Geldleistungen des Arbeitgebers als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (Vermögenswirksame Leistungen) entweder auf Grund eines reinen Sparvertrages oder auf Grund eines Vertrages über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen angelegt werden. Rechtliche Grundlage bildet das Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz, 5. VermBG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach versteht man unter einem Sparvertrag für Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen „(…)ein Sparvertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalanlagegesellschaft, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb von Wertpapieren oder zur Begründung oder zum Erwerb von Rechten einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.“

Dahingegen meint man mit einem reinen VL-Sparvertrag „(…)ein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kreditinstitut,(…)“ in dem mindestens die folgenden Vereinbarungen getroffen sind:

1. Einzahlung von VL
•    einmalig oder
•    für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend
•    mindestens aber einmal im Kalenderjahr

2. Festlegung der VL bei einem Kreditinstitut bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist)

3. keine Abtretung oder Beleihung der Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag


Im Rahmen eines VL-Vertrages kann der Arbeitnehmer staatliche Förderung in Form einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Bei einem VL-Sparvertrag auf Grund eines Vertrages über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen darf die Einkommensgrenze des Arbeitnehmers 20.000 Euro im Jahr (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 40.000 Euro) nicht überschreiten.

 
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