Verdachtsanzeige

Unter einer Verdachtsanzeige im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) versteht man eine Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt (BKA), wenn bei einer Transaktion eine Tatsache darauf schließen lässt, dass es sich hierbei um Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung oder auch nur einen Versuch dessen handelt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Verdachtsanzeige hat unverzüglich …
… mündlich,
… telefonisch,
… fernschriftlich oder
… durch elektronische Datenübermittlung


an die Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen. Das BKA erhält eine Kopie der Anzeige. Die Transaktion darf letztlich nur dann ausgeführt werden, wenn

1. eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder
2. der zweite Werktag nach Abgangsdatum der Anzeige verstrichen ist und keine Untersagung stattfand

Wurde die Verdachtsanzeige mündlich oder telefonisch erteilt, dann ist diese schriftlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.

Verpflichtet zur Abgabe einer solchen Verdachtsanzeige bei entsprechenden Situationen sind die folgenden:

- Kreditinstituten
- Finanzdienstleistungsinstituten
- Finanz- und Versicherungsunternehmen (auch Versicherungsmakler), die Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten
- Rechtsanwälte
- Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind)
- Patentanwälte
- Notare bei Mitwirkung für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von im GwG genannten Geschäften
- Wirtschaftsprüfer
- vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Immobilienmakler
- Spielbanken
- sonstige Gewerbetreibende und Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten, jeweils bei der Annahme von Bargeld im Wert von mindestens € 15.000 (bei der Ausübung ihres Gewerbes)

In Deutschland ist die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen die Financial Intelligence Unit (FIU). Sie beschreibt den Ablauf einer Verdachtsanzeige wie folgt:

1. Feststellung einer verdächtigen Finanztransaktion durch Berufsträger (Angestellte, etc.)
2. Information an Geldwäschebeauftragten des Unternehmens
3. Prüfung des Sachverhaltes und Erstellung der Anzeige durch Berufsträger
4. Übermittlung Verdachtsanzeige an zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Kammer)
5. Weiterleitung der Anzeige durch Kammer an ….
… Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim BKA,
… Fachdienststelle beim zuständigen Landeskriminalamt (LKA) und
… Fachdienststelle bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
6. Überprüfung des Verdachtsfalles durch LKA und Staatsanwaltschaft, evtl. Einbeziehung des BKA
7. Einleitung weiterer Maßnahmen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) und sonstiger Bestimmungen
8. Rückmeldung an Anzeigenerstatter

 
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