Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG)

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, kurz UBG, ist eine spezielle Unternehmensform der Kapitalbeteiligungsgesellschaften und unterliegt dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG). Sie bedürfen außerdem der Zustimmung der zuständigen Behörde.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Geführt werden darf diese Gesellschaftsform ausschließlich als

- Aktiengesellschaft (AG),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Kommanditgesellschaft (KG) oder
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Der gesellschaftsvertraglich festgelegte Unternehmensgegenstand darf sich nur auf den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von Unternehmensbeteiligungen sein. Als solche gelten nur Eigenkapitalbeteiligungen an

- Aktiengesellschaften (AG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
- offenen Handelsgesellschaften (OHG),
- Kommanditgesellschaften (KG),
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und
- Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen.

Unterschieden werden grundsätzlich zwei Varianten der UBG:

1. Offene UBG
-> Erwerb von Beteiligung bis maximal 49 % der Stimmrechte des Unternehmens

2. Integrierte UBG
-> Erwerb von Beteiligungen nur an Unternehmen, bei denen mindestens ein Geschäftsführer eine natürliche Person ist und mindestens 10 % der Stimmrechte hält

Der Begriff „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ ist gesetzlich geschützt und darf nur von jenen Unternehmen in der Firma (Name) getragen werden, wen diese durch die Behörde auch als solche anerkannt wurden. Des Weiteren muss sich der Unternehmenssitz und die Geschäftsleitung im Inland befinden und das Grund- oder Stammkapital muss mindestens 1 Mio. € betragen. Diese Einlagen sind grundsätzlich voll zu leisten.

 
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