Überwachungseinrichtung, bankinterne
Bankinterne Überwachungseinrichtungen sind heutzutage aus dem Finanzwesen nicht mehr weg zu denken. Gemeint sind damit die Regelungen, Organisationen und Kontrollen des gesamten Geschäftsbetriebes einer Bank hinsichtlich der einzelnen Tätigkeits- und Geschäftsfelder.
Die allgemeinen Vorschriften des Kreditwesengesetz (KWG) dienen dazu, dass Kreditinstitute dazu angeregt werden, diese verantwortungsvoll zu führen. Um die Schwachstellen im Risikomanagement so frühzeitig wie möglich zu erkennen, haben die Kreditinstitute ein großes Eigeninteresse bei der Überwachung ihrer Geschäfte.
Am 20. Februar 2002 wurde der Entwurf für die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) veröffentlicht. Als Folge der Herstatt-Krise wurden bereits 1975 so genannte Mindestanforderungen an das Betreiben des Devisengeschäftes erlassen. Man erkannte, dass für das Handelsgeschäft ähnliche organisatorische Vorkehrungen wie für das Kreditgeschäft getroffen werden mussten. Daher erfolgte 1995 die Zusammenfassung beider Verlautbarungen zu den „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH)“.
Fünf Jahre später erfolgte das Hinzufügen der „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision der Kreditinstitute (MaIR)“.
Der deutschen Bankenaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin) stehen mittlerweile durch das Inkrafttreten der „Mindestanforderung an das Kreditgeschäft (MaK)“, die 2005 durch die „Mindestanforderungen an das Risikomanagements (MaRisk)“ ersetzt wurden, umfangreiche Standards, die bankinterne Überwachungseinrichtungen betreffen. Alle Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG im Sinne von § 53 Abs. 1 KWG haben sich an diese Regelungen zu halten. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von deutschen Banken, die sich im Ausland befinden.