Übernahmeangebot

Die englische Bezeichnung für das Übernahmeangebot lautet „takeover bid“. Ein öffentlicher Bieter gibt sein Angebot ab, das darauf ausgerichtet ist, die Kontrolle einer Aktien- oder Kommanditgesellschaft zu erhalten oder solch eine Gesellschaft zu erwerben.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zu diesem Zweck bietet ein Kaufinteressent den Aktionären der Aktiengesellschaft (AG) einen attraktiven Preis für ihre Aktien. Meist liegt dieser Preis über dem Marktwert.

Seit dem Jahr 2002 unterliegen solche Angebote in Deutschland dem Wertpapier- und Übernahmegesetz (WpÜG). In Bezug auf Banken werden sie aufsichtsrechtlich überwacht. Das Gesetz soll die Unternehmen, die übernommen werden sollen, vor verschiedenen Gefahren wie

- Zerschlagung,
- Entlassung der Belegschaft

oder Ähnlichem schützen.

Zugleich soll die Gelegenheit für die deutsche Volkswirtschaft erhalten bleiben, durch Fusionen und freundliche Übernahmen entsprechende Effekte wie die Verankerung in ausländischen Märkten zu schaffen.

Bei Übernahmeangeboten wird zwischen einer freundlichen und feindlichen Übernahme unterschieden.

Freundliche Übernahme

Bei der freundlichen Übernahme stimmt das Management der Übernahme zu. Der Käufer, der beabsichtigt, die Kapitalmehrheit des Unternehmens zu erwerben, informiert das Zielunternehmen. Beide Parteien einigen sich über die Übernahme.

Feindliche Übernahme

Im Gegenzug zur ersten Variante erwirbt der Käufer bei einer feindlichen Übernahme gegen den Willen des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. der Belegschaft die Kapitalmehrheit an einem Unternehmen. Ist ein bestimmter Anteil an dem Unternehmen dann erworben, gibt der Käufer/Bieter meist noch ein öffentliches Angebot ab.

 
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