Tafelgeschäft

Das Tafelgeschäft (engl.: Over-the-Counter) bezeichnet man auch als Schaltergeschäft und wird im Verfahren „Zug um Zug“ abgewickelt, d.h. Verkauf und Lieferung bzw. Ankauf gegen sofortige Bezahlung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Tafelgeschäfte kamen vor Allem früher im Bereich der Wertpapierabwicklung vor und sind heute eher selten anzutreffen. Die gehandelten Papiere nennt man dabei „effektive Stücke“, d.h. es erfolgt eine körperliche Übergabe der Papiere in Form einer Urkunde oder Ähnliches. Demnach erfolgt die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere durch den Kunden selbst, der dadurch auch ein höheres Verlustrisiko trägt. Im Gegensatz dazu spart er sich allerdings eventuelle Depotkosten etc.

Seitens der Bank ist wichtig zu beachten, dass beim Kunden eine Legitimationsprüfung durchgeführt werden muss. Des Weiteren ist dessen devisenrechtliche Stellung zu prüfen, d.h. herauszufinden, ob der Kunde Gebietsansässiger oder Gebietsfremder ist.

Seit dem 01. Januar 1993 wird bei Tafelgeschäften von den Banken automatisch 35 % Kapitalertragssteuer einbehalten. Hierüber erhält der Anleger eine Bescheinigung, die er dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung dem Finanzamt zur Verrechnung mit der tatsächlichen Steuerschuld vorlegen kann. Bei Erträgen aus Tafelpapieren kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Tafelgeschäfte dienen dabei nicht selten der mehr oder weniger bewusst vorgenommenen, aber von staatlicher Seite tolerierten Steuerhinterziehung. Der Name des Kunden ist dabei auf den Wertpapieren nicht erfasst.

 
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