Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer (andere Schreibweise: Kapitalertragsteuer), kurz KESt, ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommenssteuer und als pauschale Steuervorauszahlung auf Kapitalerträge angesehen. Bei der Steuererklärung ist sie dann auf die persönliche Steuerschuld des Anlegers anrechenbar.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die gesetzliche Grundlage für die Kapitalertragssteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die der Kapitalertragssteuer unterliegen, gehören unter Anderemdie folgenden:

•    Gewinnanteile (Dividenden)
•    Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, Anteilen an GmbHs etc.
•    verdeckte Gewinnausschüttungen
•    Bezüge, die nach Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung anfallen
•    Gewinn aus Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft
•    Gewinn aus Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen
•    Einnahmen aus Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen
•    Zinsen aus Wandelanleihen
•    Zinsen aus Gewinnobligationen
•    Zinsen aus Genussrechten (außer: Bundesbankgenussrechte)
•    Einnahmen aus Beteiligung an Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
•    Einnahmen aus partiarischen Darlehen
•    Erträge einer Versicherung (Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beiträge)
•    Erträge bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
•    Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden
•    Gewinn bei Termingeschäften
•    Gewinn aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments
•    Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art  (z.B. Zinsen aus Kontoguthaben etc.)
u.s.w.

Die auf Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art erhobene Kapitalertragsteuer wird dabei Zinsabschlagsteuer (ZASt) genannt, welche als solche nicht im Gesetz verankert ist oder erwähnt wird.

Die Steuersätze sind dabei wie folgt aufgeteilt:

20 % KESt z.B. auf Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen
25 % KESt
z.B. auf Erträge aus Genussscheinen mit fester Verzinsung und Wandelanleihen
30 % KESt
bei Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen
35 % KESt
z.B. bei Wertpapierzinserträgen aus anonymen Tafelgeschäften

Zu allen steuerlichen Abzügen wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent hinzugerechnet. Hat man beispielsweise einen Zinsertrag aus Kontoguthaben von 500 €, wird darauf 30 % KESt (500 € * 30 % = 150 €) und auf dieses Ergebnis dann nochmal 5,5 % Soli (150 € * 5,5 % = 8,25 €) berechnet. Dem zufolge hat man eine steuerliche Belastung von 158,25 €.

Allerdings wird die Kapitalertragssteuer nur dann auf die Erträge berechnet, wenn weder der Freistellungsauftrag des Anlegers ausreicht noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorliegt.

Derzeit beträgt für Alleinstehende der Sparerfreibetrag 801 €. Für Verheiratete ist der Sparerfreibetrag derzeit entsprechend auf 1.602 € festgelegt. Eine gesonderte Werbungskostenpauschale gibt es seit 2009 nicht mehr. Die NV-Bescheinigung ist ohne Betragsbegrenzung, wird aber nur bestimmten Personenkreisen ausgestellt.

Die Kapitalertragssteuer ist sowohl eine Quellen- als auch eine Zahlstellensteuer.

Zahlstellensteuer
Bei den Erträgen, auf die die sogenannte Zinsabschlagsteuer gezahlt wird, wird die Steuer als Zahlstellensteuer bezeichnet, da hier der Emittent die Bruttozinsen an die Zahlstelle (= Kreditinstitut) überweist und diese dann die ZASt an das Finanzamt abführt.

Die Gutschrift für den Anleger kann auf zwei Arten erfolgen:

Nettozinsen (Bruttozinsertrag abzüglich ZASt): FA reicht nicht aus/ liegt nicht vor; NV-Bescheinigung liegt nicht vor

Bruttozinsen (keine Abzüge): FA ausreichend/ liegt vor; NV-Bescheinigung liegt vor

Quellensteuer
Als Quellensteuer werden die anderen Steuerabzüge genannt, da hier der Emittent die KESt direkt an das Finanzamt abführt und nur den Nettoertrag an die Zahlstelle überweist.

Die Gutschrift für den Anleger kann auf zwei Arten erfolgen:

Nettoertrag: FA reicht nicht aus/ liegt nicht vor; NV-Bescheinigung liegt nicht vor

Bruttoertrag (Nettoertrag zuzüglich abgezogene KESt): FA ausreichend/ liegt vor; NV-Bescheinigung liegt vor -> Kreditinstitut holt sich die verauslagten Steuern vom Bundesamt für Finanzen zurück

Hat man als Anleger eine solche Steuervorauszahlung tätigen müssen, wird diese in der Steuererklärung auf die persönliche Steuerschuld mit angerechnet. Man gibt all seine Kapitalerträge an und die bereits gezahlte Voraussteuer (KASt). Liegt der persönliche Steuersatz unterhalb des Kapitalertragssteuersatzes, dann muss man in der Regel nicht so viel Kapitalertragssteuer zahlen und bekommt eventuell etwas zurück.

Hinweis: Seit dem 01. Januar 2009 wird die Kapitalertragssteuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Demnach gilt für alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz von 25 %.

 
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