Staatliche Bausparförderung

Staatliche Bauförderungen findet man im Bereich des Bausparens. Hier können Bausparverträge, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, durch die Wohnungsbauprämie (WoP) und die Arbeitnehmersparzulage unterstützt werden.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Wohnungsbauprämie (WoP)

Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG). Demnach ist man prämienberechtigt, wenn die folgenden Faktoren vollständig zutreffen:

- unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Person
- Vollendung 16. Lebensjahr oder Vollwaise

Dabei dürfen die Leistungen, die in den Bausparvertrag eingezahlt werden, keine vermögenswirksamen Leistungen sein (da hier Arbeitnehmersparzulage greift) und das Einkommen des Betroffenen die folgenden Grenzen nicht überschreiten:

- Alleinstehende = 25.600,00 €/ Jahr
- Verheiratete = 51.200,00 €/ Jahr


Maßgebend ist dabei das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres.

Die Höhe der Prämien errechnet sich auf die im Sparjahr geleisteten Beträge und wird mit 8,8 % angesetzt. Allerdings kann eine Prämie jährlich auf maximale Sparleistungen von

- 512,00 € bei Alleinstehenden und
- 1024,00 € bei Verheirateten


berechnet werden. Demzufolge können Alleinstehende jährlich maximal 45,06 € und Verheiratete maximal 90,11 € erhalten. Letztere haben dabei gemeinschaftlichen Anspruch. Die Prämien gehören nicht zu den steuerpflichtigen Erträgen laut Einkommenssteuergesetz (EStG). Gezahlt wird sie aber nur, wenn einer der folgenden Faktoren erfüllt wird:

-> Mindestsparbetrag pro Jahr 50,00 €

-> Bausparsumme wird für Wohnungsbau im Inland (auch Modernisierung oder Renovierung) genutzt

-> Vertragslaufzeit min. 7 Jahre und Bausparer hat bei Vertragsabschluss noch nicht 25. Lebensjahr erreicht (Verwendung für Alles möglich)

-> Bausparer oder Ehegatte (wenn nicht dauernd getrennt lebend) nach Vertragsabschluss verstorben bzw. völlig erwerbsunfähig geworden

-> Bausparer nach Vertragsabschluss für min. 1 Jahr ununterbrochen arbeitslos geworden

Arbeitnehmersparzulage

Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Als Grundlage gelten hier vermögenswirksame Leistungen (VL), die durch den Arbeitgeber zur Vermögensbildung des Arbeitnehmers gezahlt werden. Diese Zahlung kann einmalig oder regelmäßig erfolgen und muss auf einen laut Gesetz vorgegebenen Vertrag eingezahlt werden. Hierzu zählen:


- Sparvertrag zum Erwerb von Wertpapieren
- Sparvertrag zur Vermögensbeteiligung
- Bausparverträge
- Kapitallebensversicherungen
etc.

Prämienbegünstigt sind in diesem Falle alle Arbeitnehmer, d.h.

- Arbeiter,
- Angestellte,
- Auszubildende und
- in Heimarbeit Beschäftigte

sowie

- Beamte,
- Richter,
- Berufssoldaten und
- Soldaten auf Zeit.

Für die Berechnung ist das z versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der Anlage maßgebend und deren Einkommensgrenze ist dabei wie folgt festgesetzt:

- Alleinstehende = 17.900,00 €
- Verheiratete (Zusammenveranlagung) = 35.800,00 €


Die Höhe der Zulage errechnet sich auf die im Sparjahr geleisteten Beträge und wird mit …

… 18,00 % angesetzt, wenn die Anlage in eines der folgenden Verträge erfolgt:

- Sparvertrag über Wertpapiere
- andere Vermögensbeteiligungen
- Wertpapier-Kaufvertrag
- Beteiligungs-Vertrag oder Beteiligungs-Kaufvertrag
- Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine
- Anlage in Gewinnschuldverschreibungen
- Genussscheine und Genussrechte

… 9,00 % angesetzt, wenn die Anlage in eines der folgenden Verträge erfolgt:

- Anlage nach Vorschriften des WoPG
- für Erwerb von Immobilien, Wohnungsbau, Dauerwohnrechte etc.

Allerdings kann eine Prämie jährlich auf maximale Sparleistungen von

- 400,00 € bei 18,00 %
- 470,00 € bei 9,00 %


berechnet werden. Demzufolge können bei der ersten Variante jährlich maximal 72,00 € und bei der zweiten maximal 42,30 € gezahlt werden.

Welche Bedingungen und Fristen eingehalten werden müssen, um tatsächlich Zulagen erhalten zu können, werden ausführlich im 5. VermBG erläutert.

Es gibt auch die Möglichkeit, auf einen Sparvertrag sowohl WoP als auch Arbeitnehmer-Sparzulage zu bekommen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

 
  • WhatsApp