Spareinlagen
Spareinlagen sind eine mögliche Form der Einlagen bei Kreditinstituten. Hierbei handelt es sich um Guthaben auf Sparkonten zur Ansammlung und Anlage von Vermögen. Die rechtlichen Grundlagen bilden die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Nach BGB sind alle Verträge über Spareinlagen so genannte Sparverträge und somit besondere Formen des Geld-Darlehensvertrages.
Laut RechKredV sind Spareinlagen unbefristete Gelder, die 4 Voraussetzungen erfüllen müssen:
- Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs
- nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt
- werden nicht von …
… Kapitalgesellschaften,
… Genossenschaften,
… wirtschaftlichen Vereinen,
… Personenhandelsgesellschaften oder von
… Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen
- weisen eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf
Auch Geldbeträge, die auf Grund des Vermögensbildungsgesetzes aufgebaut werden zählen zu den Spareinlagen, wo hingegen Bausparbeträge nicht eingeschlossen sind. Allerdings ist die Bezeichnung „Spareinlage“ rechtlich nicht geschützt und so bleibt es den Instituten vorbehalten, was sie als solche Einlagen ausweisen. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Gelder, die als Spareinlagen angepriesen sind, aber nicht die Bedingungen nach RechKredV erfüllen, auch nicht in der Bilanz unter diesem Posten ausgewiesen werden.
Die Verzinsung von Spareinlagen ist sehr unterschiedlich und hängt vorrangig von der Anlagedauer, dem Betrag und natürlich auch dem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt ab. Sie können sowohl variabel als auch festverzinslich ausgestattet sein. Des Weiteren sind Zinsstaffelungen möglich. Der Stichtag für die Berechnung ist üblicherweise der 31.12. eines jeden Jahres, wobei auch unterjährige Zinszahlungen möglich sind.
Grundsätzlich sind Spareinlagen Kündigungsgelder, d.h. sie müssen durch Kündigung zur Auszahlung fällig gestellt werden. Diese Kündigung darf aber nicht mir Eröffnung ausgesprochen werden, da es sich sonst um Termineinlagen handeln würde. Die Mindestkündigungsfrist beträgt 3 Monate, wobei auch längere Fristen möglich sind. Die RechKredV räumt den Banken aber das Recht ein, ihren Sparern einen Freibetrag von bis zu 2.000 € zu gewähren, d.h. Spareinlagen bis diesem Betrag können auch ohne Kündigung verfügt oder gekündigt werden. Sollte über Einlagen ohne fristgerechte Kündigung verfügt werden, so darf die Bank einen angemessenen Vorfälligkeitspreis verlangen (max. die zu vergütenden Zinsen des laufenden Jahres + ggf. der kapitalisierten Zinsen der Vorjahre). Dieser kann in zwei Varianten belastet werden:
1. Vorschusszinsen
= Sonderzins auf Betrag und für Zeitraum der vorzeitigen Verfügung (meist ¼ des Habenzinssatzes der Spareinlage)
-> Berechnungsmethode entweder Tag genau oder mit der 90-Tage-Methode (üblich)
2. Vorfälligkeitsentgelt
= Prozentsatz auf verfügten Betrag oder
= Festbetrag
Spareinlagen inländischer Sparkassen sind durch Mündelsicherheit geprägt, sofern ihnen diese Fähigkeit zugesprochen wurde. Spareinlagen anderer Kreditinstitute sind mündelsicher, wenn die Bank einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.