Solvabilitätsverordnung (SolvV)

Die Sovabilitätsverordnung (SolvV) ist am 01. Januar 2007 in Kraft getreten und gilt für alle Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Es handelt sich hierbei um eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und bezieht sich somit auf die Bundesrepublik Deutschland.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Sie setzt dabei die in der Bankenrichtlinie 2006/48/ EG und in der Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG vorgegebenen europäischen Mindesteigenkapitalstandards bzw. die entsprechenden Vorgaben der Baseler Eigenmittelempfehlung („Basel II“) in nationales Recht um und ersetzt damit den bisherigen Grundsatz I.

Grundsätzlich besagt die SolV, dass die Institute all ihre

- Adressrisiken (Kreditausfallrisiko),
- operationellen Risiken (betriebliche Risiken) und
- Marktpreisrisiken (Risiko von Marktpreisänderungen)

mit entsprechend genügend Eigenkapital unterlegen müssen. Dabei ist eine Gesamtkapitalquote von mindestens 8 % verlangt.

 
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