Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung, auch als Zession oder Sicherungszession bekannt, ist eine Form der Sachsicherheiten im Kreditgeschäft. Hierbei werden Forderungen oder andere Rechte gegenüber Dritten (= Drittschuldner) durch den bisherigen Gläubiger (= Zedent, Sicherungsgeber) auf der Grundlage eines Vertrages (= Abtretungsvertrag) auf einen anderen (= Zessionar, Sicherungsnehmer) übertragen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtliche Grundlage für die Sicherungsabtretung ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Übertragung der Forderungen bzw. Rechte erfolgt sicherungshalber, um die Ansprüche des Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden zu sichern.

Als Sicherungsgeber tritt üblicherweise der Kreditnehmer und als Sicherungsnehmer üblicherweise das Kreditinstitut auf. Rechtlich gesehen bleibt der Kreditnehmer aber wirtschaftlicher Gläubiger der Forderungen und der Kreditgeber wird rechtlicher, treuhänderischer Gläubiger mit einem bedingten Verwertungsrecht (maximal bis zur Höhe der Kreditverpflichtung). Sobald die Kreditverpflichtung erlischt (Rückzahlung), ist der Kreditgeber verpflichtet, sicherungsweise abgetretene und noch nicht eingegangene Forderungen an den Kreditnehmer zurück zu übertragen.

Die Zession an sich gehört in die Riege der nicht akzessorischen Sicherheiten, d.h. die Abtretung ist nicht vom Bestand der Forderung des Kreditinstitutes (Darlehen) abhängig. Außerdem handelt es sich hierbei um eine treuhänderische (fiduziarische) Sicherheit, d.h. der Zessionar tritt gleichzeitig als Treuhänder bzw. treuhänderischer Sicherungsnehmer auf.

Man unterscheidet bei einer Sicherungsabtretung grundsätzlich zwei Arten, in denen die verschiedenen Formen einer Zession auftreten können:

1. Stille Zession

-> Drittschuldner erhält keine Abtretungsanzeige (wird nicht über Zession benachrichtigt)

-> Drittschuldner zahlt mit schuldbefreiender Wirkung an Zedent, d.h. mit Begleichen der Forderung ist die Schuld getilgt

-> Abführungsverpflichtung aller Zahlungseingänge durch den Zedent an den Zessionar

Diese Form kann jederzeit durch eine Anzeige an den Drittschuldner in eine offene Abtretung umgewandelt werden. Dieses Recht des Kreditgebers kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Der Vorteil einer stillen Sicherungsabtretung für den Kreditnehmer ist, dass die Kreditaufnahme geheim bleibt und die Schuldner keine Kenntnis darüber haben.

2. Offene Zession

-> Drittschuldner erhält eine Abtretungsanzeige (wird über die Sicherungsabtretung benachrichtigt)

-> Drittschuldner kann nur an Zessionar schuldbefreiend zahlen

Formen von Sicherungsabtretungen in der Kreditsicherungspraxis:

1. Einzelabtretungen
= Abtretung von Forderungen gegenüber einem Drittschuldner, d.h. es wird festgelegt, welche Forderung von welchen Schuldner an das kreditgebende Institut abgetreten wird

Beispiele
- Lohn- und Gehaltsabtretungen -> Drittschuldner = Arbeitgeber
- Lebensversicherungsansprüche -> Drittschuldner = Versicherungsgesellschaft
- Bausparverträge -> Drittschuldner = Bausparkasse
- Kontoguthaben bei anderen Banken -> Drittschuldner = Bank

2. Rahmenabtretung
= Abtretung von laufenden Forderungen bzw. Forderungen gegenüber mehreren Drittschuldnern bis zu einer festgesetzten Höhe

2.1 Mantelabtretung

-> Abtretung von bestehenden Forderungen gegenüber mehreren Drittschuldnern

-> Verpflichtung zur Abtretung weiterer Forderungen zur Sicherung der Schuld (nicht automatisch)

-> wenn als stille Zession, dann Blankobenachrichtigungsschreiben (unterschriebene Zessionsanzeige zur eventuellen Offenlegung gegenüber den Drittschuldnern)

-> Einreichung einer Debitorenliste (Auflistung aller Schuldner) oder von Rechnungsdurchschriften mit Name, Anschrift, Betrag, Gegenstand der Lieferung oder Leistung, Rechnungs- und Fälligkeitstag

Durch die Übergabe der Liste bzw. der Durchschriften gehen die Forderungen an den Kreditgeber über. Diese Handlung hat konstitutive Wirkung, d.h. sie ist rechtlich notwendig.

2.2 Globalabtretung

-> Abtretung von bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber bestimmten Drittschuldnern

-> wenn als stille Zession, dann Blankobenachrichtigungsschreiben (unterschriebene Zessionsanzeige zur eventuellen Offenlegung gegenüber den Drittschuldnern)

-> Einreichung einer monatlichen Bestandsmeldung

-> genaue Kennzeichnung der Forderungen im Abtretungsvertrag (z.B. Forderungen der Kunden A bis M, etc.)

Die Übergabe der Meldung hat allerdings nur deklaratorische (bestätigende) Wirkung, da die Forderungen bereits bei ihrer Entstehung auf den Kreditgeber übergehen.

 
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