Risikominderungstechnik, erweiterte

Unter erweiterten Risikominderungstechniken bzw. Kreditrisikominderungstechniken (engl.: Credit Risk Mitigation Techniques, CRM) versteht man Maßnahmen von Banken im Sinne von Basel II, die zu bilanziellen Eigenkapitalerleichterungen führen und das Institut damit wieder für die Ausgabe von Krediten befähigt, für die eine Eigenkapitalunterlegung vorgeschrieben ist. Die rechtlichen Grundlagen hierzu findet man im Basel-II-Papier sowie in der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung, kurz SolvV).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Um die Risikominderungstechniken anwenden zu dürfen, müssen die Institute allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Allgemein muss eine Bank …

… der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Nachweis über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken aufzeigen

… für Positionen, für die sie solche Techniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und nachweise

… die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit feststellen und durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherstellen

Weitere detaillierte Anforderungen sind in der SolvV verzeichnet. Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen, dann darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte

1.berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
Beispiele:
•    Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut
•    Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind
•    Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind
etc.

2.berücksichtigungsfähige Gewährleistungen sowie

3.sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten

Beispiele:
•    jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit
•    jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen
•    jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit

als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen.

Grundsätzlich können Banken für die Risikominderungstechniken zwei Ansätze wählen:

A) Einfacher Ansatz
Hier ersetzt man für die besicherte Forderung bzw. den besicherten Teil der Forderung das Risikogewicht der Forderung durch das Risikogewicht der Sicherheit.

B) Umfassender Ansatz
Hier wird der Wert der Forderung ermittelt und dieser um Sicherheitszu- oder -abschläge (Haircuts) angepasst.

 
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