Quotenaktie

Der Begriff „Quotenaktie“ ist ein Synonym für Stückaktien und meint somit eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG), die in besonderer Art und Weise ausgedrückt wird. Die rechtliche Grundlage bildet das Aktiengesetz (AktG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bei Quotenaktien wird der Anteil eines Aktionärs am Grundkapital der AG nicht in Form eines Nennbetrages sondern in Stücke ausgedrückt, sodass rein rechnerisch eine Quote in Prozent ermittelt werden kann. Der Anteilseigner ist damit zu einem bestimmten Bruchteil an der Kapitalgesellschaft beteiligt und hat auch Anspruch darauf, wobei der rechnerische Anteil pro Aktie mindestens 1,00 € betragen muss. Um diesen Wert zu ermitteln, wird das Grundkapital der AG durch die umlaufenden Quotenaktien geteilt.

Beispiel

Grundkapital = 7.000.000,00 €
Stückaktien = 2.500.000

-> rechnerischer Anteil pro Aktie = 2,80 € (7.000.000,00 € ÷ 2.500.000 Aktien)

Wenn nun Frau Müller 10.000 Aktien besitzt, so hat sie einen rechnerischen Anteil von 28.000,00 € (2,80 € * 10.000 Aktien) am Grundkapital.

Prozentual ausgedrückt besitzt Frau Müller einen Anteil (Quote) von 0,4 % am Grundkapital ((28.000,00 € * 100 %) ÷ 7.000.000,00 €).

Wird die Quote auf der Urkunde der Stückaktie vermerkt, so nennt man diese eine „sprechende Quotenaktie“. Fehlt dieser Vermerk, handelt es sich um eine „stumme Quotenaktie“.

 
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