Privatinsolvenzverfahren

Mit Privatinsolvenzverfahren meint man das Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Die Regelungen finden nur auf Schuldner Anwendung, die natürliche Personen sind, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ausnahmen bilden Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger) sowie gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Das Privatinsolvenzverfahren soll die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich befriedigen. Das wird erreicht durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger.

A) Vor dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens
Bevor ein Verfahren eingeleitet werden kann, hat der Schuldner einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Diesem sind die folgenden Dokumente beizulegen (spätestens innerhalb eines Monats ab Antragseinreichung):

1. Bescheinigung über eine erfolglose außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
•    ausgestellt von einer dafür staatlich beauftragten Person oder Stelle
•    Bestätigung, dass in letzten sechs Monaten keine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans stattfand
•    Gründe für das Scheitern

-> Eine gescheiterte außergerichtliche Verhandlung liegt dann vor, wenn mindestens ein Gläubiger während der Einigungsphase eine Zwangsvollstreckung verfügt.

-> Solange noch keine Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan vorliegt, ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens für maximal drei Monate. Das Insolvenzgericht kann hierzu aber auch anderes bestimmen.

2. Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll

3. Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis)

4. Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Vermögensverzeichnisses (Vermögensübersicht)

5. Verzeichnis der Gläubiger

6. Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen

7. Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind

8. Schuldenbereinigungsplan
•    Hinweis darauf, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen

B) Während des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Den Gläubigern wird sowohl der Schuldenbereinigungsplan als auch die Vermögensübersicht des Schuldners zugestellt mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats Stellung zu diesem Plan sowie zu den in den Punkten 3 bis 6 zu nehmen.

Annahme des Schuldenbereinigungsplans
Ist die oben genannte Frist ohne Reaktion des Gläubigers verstrichen, gilt der Plan als von ihm akzeptiert. Generell aber gilt der Schuldenbereinigungsplan mit Beschluss des Insolvenzgerichts als angenommen. Er hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO). In Folge der Annahme gilt der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen.

Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan
Gibt es Einwendungen seitens der Gläubiger, wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

Auszugsweise werden Daten zum Schuldner öffentlich bekannt gemacht (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Zu nennen ist beispielsweise …

… der Schuldner (namentlich)
… Anschrift des Schuldners

Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ist der Prüfungstermin festzulegen. Das ist der Termin für eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden sollen. Zudem sind Zwangsvollstreckungen der Gläubiger, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnungsantragstellung durch einen Schuldner in dessen vermögen bewirkt wurden, mit Insolvenzeröffnung unwirksam. Weder ein Insolvenzplan noch die Eigenverwaltung sind notwendig. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden durch einen Treuhänder wahrgenommen, der bei Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens bestimmt wird.

Restschuldbefreiung

a) Voraussetzung
Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners entweder mit dem Eröffnungsantrag oder binnen zwei Wochen nach dem Hinweis auf diese Möglichkeit durch das Insolvenzgericht voraus. Dem Antrag ist eine Erklärung beizulegen, dass pfändbare Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder andere an diese Stelle tretende Bezüge für sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abgetreten werden. Wurden die Forderungen vorher bereits an Dritte abgetreten oder verpfändet, ist darauf hinzuweisen.

b) Entscheidung
Vor einer Entscheidung sind Insolvenzgläubiger und -verwalter (oder Treuhänder) im Schlusstermin zum Antrag anzuhören. Das Insolvenzgericht entscheidet schließlich per Beschluss.

c) Versagung der Restschuldbefreiung
Eine Versagung im Beschluss kann vorkommen, wenn ein Gläubiger dies beantragt und eine der folgenden Kriterien vorliegt:

•    Schuldner wegen einer Straftat nach Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt

•    Schuldner machte in den letzten drei Jahren vor Eröffnungsantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. um einen Kredit oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden)

•    dem Schuldner wurde in den letzten zehn Jahren vor Eröffnungsantrag oder danach bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt

u.s.w.

d) Während der Zeit der Restschuldbefreiung
In den kommenden sechs Jahren hat der Schuldner die folgenden Obliegenheiten zu beachten:

•    Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

•    bei Arbeitslosigkeit Bemühung um eine angemessen Erwerbstätigkeit ohne Ablehnung zumutbarer Tätigkeiten

•    50 Prozent des Vermögens, dass der Schuldner von Tod wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, an den Treuhänder herausgeben

•    Mitteilung an Insolvenzgericht und Treuhänder über Wohnsitz- oder Arbeitgeberwechsel

•    Vermögen oder Bezüge nicht verheimlichen

•    Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an Treuhänder leisten

 
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