POS-Banking

Unter dem POS-Banking versteht man ein kartengestütztes Abrechnungssystem im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. „POS“ ist die Abkürzung für „Point of Sale“, was mit Verkaufsort übersetzt werden kann. So nennt man in Anlehnung an diese englische Bezeichnung das nationale electronic cash-System (ec cash) des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), das bereits seit 1990 in Betrieb ist und 1991 auf dem Markt eingeführt wurde.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Im Rahmen des POS-Bankings haben Kunden die Möglichkeit, an automatisieren Kassen von Händlern und Geschäften (electronic cash-Terminals) unter Einsatz der Bankkarte mit dem electronic cash-Logo und Eingabe der dazugehörigen PIN (Persönliche Identifikationsnummer) Waren und Dienstleistungen bargeldlos zu bezahlen. Die Sollbeträge werden vom Girokonto des Karteninhabers belastet.

Für den Händler sind POS-Zahlungen garantierte Zahlungen, d.h. Rücklastschriften oder Zahlungsausfälle zu Lasten des Händlers sind bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausgeschlossen. Um dieses System anwenden zu können, bedürfen die Betreiber der Terminals (Netzbetreiber, die für den Betrieb der Terminals zuständig sind) sowie die in diesem Netz angeschlossenen ec cash-Terminals einer Zulassung durch den ZKA. Die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung der Netzbetreiber sind im „Technischen Anhang zum Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft“ festgehalten. Zudem hat der Betreiber einen Antrag auf Zulassung an den ZKA zu richten.

Beispiele zugelassener Netzbetreiber:
•    Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.
•    Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV)
•    Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
•    Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
etc.

Grundsätzlich sind an einer POS-Transaktion die folgenden Positionen beteiligt:
•    Karteninhaber
•    kartenausgebendes Institut
•    Händlerinstitut
•    Händler
•    Netzbetreiber
•    Autorisierungssystem (technische Serviceanbieter der herausgebenden Bank für Autorisierungsdienste)

Für die bereitgestellte Zahlungsgarantie hat der Händler dem kartenausgebenden Institut eine entsprechende Zahlungssystemgebühr zu zahlen. Diese beträgt 0,3 Prozent des Rechnungsbetrages, mindestens 0,08 Euro pro Transaktion. Im Mineralölbereich werden bei Beträgen bis 51,13 Euro 0,2 Prozent des Betrages, mindestens 0,04 Euro pro Transaktion, fällig.

Derzeit basieren die POS-Zahlungen auf der Abwicklung anhand der Spur 3-Daten des Magnetstreifens oder einer Chipanwendung. Die Autorisierung erfolgt dabei in einem der folgenden 2 Varianten:

1. online-Autorisierung
-> vom Autorisierungssystem der herausgebenden Bank

2. offline-Autorisierung
-> von der Chipkarte selbst

 
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