Pflichtangebot

Das Pflichtangebot ist eine im Rahmen des Wertpapierwesens geregelte, kapitalmarktrechtliche Verpflichtung, deren rechtliche Grundlage das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) darstellt. Demnach hat Jeder, der unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, dies unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen zu veröffentlichen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache und wie folgt zu geschehen:

1. Bekanntgabe im Internet und
2. über ein elektronisch betriebenes, weit verbreitetes Informationsverbreitungssystem

Die Frist für die Veröffentlichung des Pflichtangebotes beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Bieter Kenntnis von der Kontrollübernahme hat bzw. haben müsste. Die zuzurechnenden Stimmrechte sind für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. Als Kontrolle versteht das WpÜG das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft (Kontrollschwelle).

Innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollübernahme über die Zielgesellschaft hat der Bieter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine entsprechende Angebotsunterlage zu übermitteln und zudem ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, sofern die BaFin der Veröffentlichung zustimmt oder seit dem Eingang der Angebotsunterlage 10 Werktage verstrichen sind.

Von einem Pflichtangebot kann abgesehen werden, wenn die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebotes erworben wird. Zudem kann auch auf schriftliche Anfrage bei der BaFin davon abgesehen, werden, sofern diese der Anfrage zustimmt. Das wird nur geschehen, sofern die Anfrage bezogen auf die folgenden Sachverhalte gerechtfertigt ist:

•    Art der Erlangung
•    die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung
•    ein nach der Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle
•    die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft
•    die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft

 
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