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Pensionsgeschäft, Verbuchung

Die Verbuchung von Pensionsgeschäften in der Bilanz der Unternehmen erfolgt je nach Position der Vertragspartei in unterschiedlicher Art und Weise. Nach den Grundsätzen der Rechnungslegung der Deutschen Bundesbank ist für Repogeschäfte die folgende Vorgehensweise vorgeschrieben:

1. Verbuchung beim Pensionsgeber
Jene Vertragspartei, die die Vermögensgegenstände an eine andere Vertragspartei veräußert bzw. verleiht, hat das Pensionsgeschäft als eine besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Der Grund dafür ist, dass der Pensionsgeber (gibt den Vermögensgegenstand in Pension) für den Verkauf bzw. das Verleihen der Werte einen entsprechenden Gegenwert als Kaufpreis erhält und somit Liquidität durch einen fremden Geldgeber aufnimmt. Gleichzeitig ist ein Rückkauf vereinbart, sodass der Pensionsgeber (auch Kreditnehmer) verpflichtet ist, den geldbetrag zuzüglich der angefallenen Zinsen an den Kreditgeber zurückzugeben und die Vermögenswerte zurückzunehmen. Es entsteht also eine Kredit-Verpflichtung.

Die gehandelten Vermögensgegenstände (z.B. Wertpapiere) sind auf der Aktivseite der Bilanz weiterhin als Vermögensgegenstände zu verbuchen, da sie ausschließlich als Sicherheit dienen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgenommen werden.

2. Verbuchung beim Pensionsnehmer
Für ihn als Kreditgeber stellt das Repogeschäft ein umgekehrtes Pensionsgeschäft (Reverse Repurchase Operation) dar. Durch die Zahlung des Kaufpreises und die Übernahme der Vermögensgegenstände gewährt er einen Kredit, da gleichzeitig vereinbart wird, dass die Werte oder zumindest ähnliche gegen Zahlung des Rückkaufpreises zurückgegeben werden müssen. Es entsteht also bezogen auf den gezahlten Kaufpreis eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber, sodass dieses Geschäft in Höhe des Darlehensbetrages auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit auszuweisen ist.

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