Patronatserklärung

Eine Patronatserklärung ist eine schuldrechtliche Erklärung, in der eine Muttergesellschaft oder eine kommunale Gebietskörperschaft (Patron) gegenüber einer dritten Person bzw. einem Kreditgeber Maßnahmen zur Förderung oder Erhaltung der Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft zusagt bzw. in Aussicht stellt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Patronatserklärung zählt im Finanzwesen neben der Bürgschaft und der Garantie zu den Personensicherheiten im Kreditgeschäft. Mit ihr möchte der Patron die Kreditwürdigkeit bzw. Bonität der kreditnehmenden Tochtergesellschaft sicherstellen und mögliche Zweifel ausräumen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt und damit auch selten Gegenstand einer Gerichtsentscheidung.

Grundsätzlich differenziert man die folgenden beiden Hauptformen einer Patronatserklärung:

1. weiche Patronatserklärung
Sie ist für den Patron unverbindlich. Er erklärt lediglich seine Beteiligung an den kreditnehmenden Tochtergesellschaften und die Absicht, diese Beteiligung während der Kreditlaufzeit auch nicht aufzuheben (Good-will-Erklärung). Zudem bestätigt er, dass er seinen Kontrollpflichten nachkommt. Für die Bank bedeutet eine solche Erklärung, dass sie keinen verbindlichen Anspruch gegenüber dem Patron hat und folglich auch keinen Schadenersatz oder Ähnliches verlangen kann. Sie wird in der Bilanz des Patrons nicht erfasst.

Zusammengefasst besteht die weiche Patronatserklärung also aus den folgenden Abschnitten:
•    Beteiligungsklausel
•    Absichtsklausel
•    Kontrollklausel

2. harte Patronatserklärung
Sie ergänzt die weiche Patronatserklärung um die sogenannte Ausstattungsverpflichtung bzw. Liquiditätsausstattungsgarantie. Der Patron verpflichtet sich, die Tochtergesellschaft während der Kreditlaufzeit entsprechend zu leiten und mit ausreichenden finanziellen Mitteln auszustatten, um die Bonität zu gewährleisten und die Verbindlichkeiten fristgemäß zu erfüllen. Bilanziell ist eine solche Erklärung als Eventualverbindlichkeit beim Patron zu erfassen. Daraus ergibt sich auch das recht der kreditgebenden Bank, Ansprüche gegenüber dem Patron geltend machen zu dürfen und beispielsweise Schadenersatz einzuklagen.

 
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