P-Konto

Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein von der Bundesregierung per Gesetz eingeführtes Girokonto mit Pfändungsschutz und gewährleistet jedem Bürger die Eröffnung bzw. Führung eines Girokontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wurde am 10. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01. Juli 2010 in Kraft.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bisher war ein Girokonto samt dem Guthaben nach Eintreffen einer Pfändung vollständig blockiert, d.h. anfallende Transaktionen des alltäglichen Lebens wie Versicherungsbeiträge, Miete etc. konnten erst dann wieder über das Konto durchgeführt werden, wenn der Schuldner eine gerichtliche Entscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hat bzw. wenn (unabhängig von pfändungsfreien Geldeingängen).

Beim P-Konto aber wird ein pfändungsfreier Grundbetrag eingerichtet (Basispfändungsschutz). Der Schuldner kann bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe von 1073,88 EUR (Stand: 01.07.2015) verfügen, ohne dass eine Gerichtsentscheidung hierfür erforderlich ist. Verfügt der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über den gesamten Grundfreibetrag, wird das noch übrige pfändungsfreie Guthaben im folgenden Kalendermonat zusätzlich zum geschützten Grundbetrag dazugerechnet.

Beispiel:

Monat 1
Grundfreibetrag = 1073,88 EUR
Gesamtverfügung = 900,00 Euro
Restfreibetrag = 173,88 Euro

Monat 2
Grundfreibetrag = 1073,88 Euro
Restfreibetrag des Vormonats =173,88 Euro
Gesamtfreibetrag Monat 2 = 1247,76 Euro

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, zusätzlich zum Grundfreibetrag die folgenden Geldleistungen gegen Vorlage von entsprechenden Dokumenten und Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen:

•    Unterhaltspflichten
•    einmalige Geldleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches I (SGB I) zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes
•    Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder

Der Pfändungsschutz auf einem P-Konto gilt für Einkommen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in gleichem Maße.

Aus dem pfändungsfreien Guthaben können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden. Der Pfändungsschutz kann aber nur für ein Girokonto gewährt werden und verlangt eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Schuldner. Ein bereits bestehendes Girokonto kann jederzeit auf Verlangen des Schuldners in ein P-Konto umgewandelt werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos.

 
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