Nominalwert

Der Nominalwert wird auch Nennwert oder -betrag genannt und meint jenen tatsächlichen gesetzlichen Wert eines Zahlungsmittels (z.B. Münze, Geldschein etc.) oder eines Finanzinstruments (z.B. Aktie, Anleihe etc.), der auch als Wert auf das Zahlungsmittel selbst bzw. auf eine entsprechende Urkunde zum Vermögenstitel aufgedruckt ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zahlungsmittel
Hier legen die ausgebenden Einrichtungen der Zahlungsmittel, d.h. in der Regel die nationalen Zentralbanken, den Nominalwert fest. Ein Phänomen hierbei ist, dass bei Sammlermünzen der Sammlerwert häufig den Nominalwert bei Weitem übersteigt.

Finanzinstrumente
Nominalwerte im Wertpapierbereich weichen üblicherweise von den aktuellen Kurswerten, d.h. den Werten am Markt, ab. So kann beispielsweise folgende Situation vorherrschen:

Nominalwert Anleihe = 10.000 €
Kurswert Anleihe = 9.900,00 € (Kurs = 99 %)

Der Nominalwert verkörpert hier die Forderung des Anlegers gegenüber der ausgebenden Gesellschaft (Emittent). Diese Forderung wird bei Fälligkeit zu 100 % fällig, d.h. der Nominalwert wird bei Rückzahlung unabhängig vom eingezahlten Betrag zu Grunde gelegt. Sollte der Vermögenstitel noch während der Laufzeit (also vor Fälligkeit) veräußert werden, basiert die Zahlung auf dem aktuellen Kurswert.

Bei Aktien spiegelt der Nominalwert zudem den Anteil des Teilhabers am Nominalkapital (Grund- bzw. Stammkapital) wieder. Nach deutschem Aktiengesetz (AktG) muss ein solcher Anteil auf mindestens 1,00 € Nennwert lauten. Bei Stückaktien bezieht sich dieser Wert auf den rechnerischen Anteil der Aktie.

 
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