Monatsausweis

Mit dem Begriff „Monatsausweis“ meint man die monatliche Aufstellung des Vermögensstatus‘ sowie der Gewinn- und Verlustrechnung  (GuV) durch Kreditinstitute, die nicht bereits nach dem Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken einreichen. Diese Institute sind daher nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet, mindestens einen Monatsausweis bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dieser wiederum leitet die Meldung zuzüglich der eigenen Stellungnahme an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Laut der Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen  (Monatsausweisverordnung, kurz MonAwV) hat sich der Vermögensstatus auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums (Vierteljahr) zu beziehen. Die GuV hingegen ist für den Zeitraum ab dem Ende des letzten Geschäftsjahres zu erfassen. Zu den einreichungspflichtigen Instituten zählen vor Allem die Wertpapierhandelsbanken sowie Finanzdienstleistungsinstitute

Zusätzlich zu den beiden verpflichtenden Bestandteilen des Monatsausweise haben die Institute – sofern sie von den jeweiligen Sachverhalten betroffen sind – auch die folgenden Punkte auszuweisen:

1. Drittstaateneinlagenvermittlung
Sofern ein Institut im Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt hat, dann sind in staatlich geordneter Reihenfolge …

… Firma,
… Sitz und
… Aufsichtsbehörde

dieser Unternehmen anzugeben.

2. Finanztransfergeschäft

Bei Abwicklung von Finanztransfergeschäften - sowohl eigene als auch fremde - haben die Institute …

… die Agenturen,
… Unternehmen,
… sonstigen Stellen,
… Einrichtungen oder
… Institutionen

Anzugeben, mit denen diese Geschäfte abgewickelt wurden. Die Auflistung ist in staatlich geordneter Reihenfolge zu erfolgen und muss …

… Firma oder Namen,
… Sitz und
… Ort

des Transferpartners enthalten.

3. Sortengeschäft
Beim Betrieb vom Sortengeschäft müssen zusätzlich angegeben werden:

•    Firma und Sitz der Unternehmen, die innerhalb des Berichtszeitraums für Abwicklung des Sortengeschäftes eingeschaltet wurden
•    Sortenbestand (aufgegliedert nach den einzelnen Währungen)
•    Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro
•    Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes

 
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