Mitschuldner

Unter einem Mitschuldner versteht man eine oder mehrere Person(en), die im Rahmen eines vertraglichen Schuldverhältnisses (z.B. Kreditvertrag) gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) neben dem ursprünglichen Schuldner für die Leistung (Verbindlichkeit; Schuld) ganz oder teilweise einsteht. Grundsätzlich gehen Mitschuldner gemeinsam mit dem Hauptschuldner die vertragliche Verpflichtung gleichermaßen ein.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Nach dem BGB unterscheidet man bei einer Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern zwischen einer teilbaren Leistung sowie Gesamtschuldner.

1. Teilbare Leistung
„Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.“

2. Gesamtschuldner
„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

Letzteres ist vor Allem im Kreditwesen üblich. Wird ein Darlehensvertrag von zwei Kreditnehmern gemeinsam aufgenommen, so haften sie gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Darlehensnehmer hat für die Schuld gesamthaft einzustehen. Der Darlehensbetrag bzw. die Schuld (Forderung aus Sicht des Kreditgebers) wird nicht auf die Kreditnehmer aufgeteilt. Leistet ein Gesamtschuldner, so gilt dies auch für den/ die übrigen Schuldner.

 
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