Mindestreservepflicht

Die Mindestreservepflicht ist die von der Europäischen Zentralbank (EZB) an die Kreditinstitute übergebene Verpflichtung, bei der jeweiligen nationalen Zentralbank (Deutschland = Deutsche Bundesbank) im Rahmen der Mindestreservevorschriften des Eurosystems ein Girokonto mit einer entsprechenden Pflichteinlagen zu unterhalten. Die Einlagen bezeichnet man schließlich als Mindestreserve oder Mindestreserve-Soll.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Wichtige Begriffe, die man im Zusammenhang mit der Mindestreservepflicht wissen sollte, sind:

1. Mindestreserve-Soll
= Ergebnis aus der Multiplikation der Mindestreservebasis mit dem Mindestreservesatz

Sie stellt die Pflichteinlage dar, die die Kreditinstitute mindestens bei der Nationalen Zentralbank unterhalten müssen.

2. Mindestreservebasis
= Wert der reservepflichtigen Bilanzpositionen eines Kreditinstitutes

Zu diesen Positionen (Verbindlichkeiten), deren Gesamtwert mit dem Mindestreservesatz multipliziert wird, um das Mindestreserve-Soll zu ermitteln, gehören vor Allem die folgenden:

•    Einlagen einschließlich …
… täglich fälliger Einlagen,
… Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren und
… Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren
•    Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren (einschließlich Geldmarktpapieren)
•    Einlagen einschließlich …
… Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren und
… Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren
•    Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren
•    Repogeschäfte

3. Mindestreservesatz
= Reservesatz in Prozent, der das Mindestreserve-Soll auf Grundlage der Mindestreservebasis vorschreibt

Der Mindestreservesatz wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt und ist stets größer Null. Mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wurde der Satz auf 2 % festgesetzt (Stand: Mai 2009), wobei für bestimmte Geschäfte ein Satz von genau 0 % angesetzt wird. Dazu gehören:

•    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren
•    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren
•    Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren
•    Repogeschäfte

4. Durchschnittserfüllung
= Erfüllung der Mindestreservepflicht auf Basis der durchschnittlichen Kalendertagesendguthaben auf den Mindestreservekonten innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode

5. Mindestreserve-Erfüllungsperiode
= Zeitspanne von einem Monat beginnend am Abwicklungstag des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB-Rates) folgt und abschließend mit dem Tag vor dem nächsten Abwicklungstag im Folgemonat

6. Freibetrag
= Betrag, den die Institute von ihrem Mindestreserve-Soll abziehen können
 
Mit Beginn der Euro-Einführung ist der Freibetrag auf 100.000 Euro festgesetzt. Dadurch können die Verwaltungskosten bei einem sehr geringen Reserve-Soll vermindert werden.

Die bedeutendsten Funktionen und Ziele der Mindestreservepflicht sind, die Geldmarktsätze zu stabilisieren und die strukturelle Liquiditätsknappheit der Institute zu vergrößern.

 
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