Mindestreserve

Die Mindestreserve bzw. das Mindestreserve-Soll ist jenes Zentralbankguthaben, das Banken im Rahmen der Mindestreservepflicht der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der jeweiligen nationalen Zentralbank (Deutschland = Deutsche Bundesbank) halten müssen. Sie ist eine Pflichteinlage und dient als Absicherung reservepflichtiger Bilanzpositionen der Banken.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Höhe der Mindestreserve wird auf Grundlage der Mindestreservesätze sowie der Mindestreservebasis ermittelt. Diese beiden Komponenten definieren sich wie folgt:

1. Mindestreservebasis
Sie fasst den Gesamtwert aller reservepflichtigen Bilanzpositionen (Verbindlichkeiten) eines Kreditinstitutes zusammen. Zu diesen Positionen zählen:

a) Einlagen
•    täglich fällige Einlagen
•    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren
•    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren
•    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren
•    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren

b) Schuldverschreibungen
•    mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren (inkl. Geldmarktpapiere)
•    mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren

c) Repogeschäfte

2. Mindestreservesatz
Die Sätze werden von der EZB festgelegt und müssen stets größer oder gleich Null sein. Mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wurde der Mindestreservesatz auf zwei Prozent festgeschrieben, wobei für die folgenden Bilanzpositionen ein Satz von null Prozent angesetzt wird:

•    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren
•    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren
•    Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren
•    Repogeschäfte

Die Banken haben die Möglichkeit, von der Mindestreserve einen Freibetrag in Höhe von derzeit 100.000 Euro (Stand: November 2009) abzuziehen. Zudem gilt die Reservepflicht als erfüllt, wenn die Sätze auf das durchschnittliche Kalendertagesendguthaben auf den Reservekonten innerhalb einer Erfüllungsperiode berechnet werden. Die Erfüllungsperiode beläuft sich auf einen Monat beginnend am Abwicklungstag des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB-Rates) folgt und abschließend mit dem Tag vor dem nächsten Abwicklungstag im Folgemonat.

 
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