Mindest-Überwachungsanforderung

Als Mindest-Überwachsungsanforderungen bezeichnet man umgangssprachlich die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Kreditinstitute, die wiederum im Folgenden aufgelisteten bis dahin gültigen Anforderungsregelungen konkretisiert und in einem Rahmenwerk vereint. Die Mindest-Überwachungsanforderung definieren also die Regelungen zu bankinternen Überwachungsstellen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Frühere Anforderungsregelungen, die in den heute gültigen MaRisk vereint sind, sind die folgenden:

•    Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH)
•    Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision (MaIR)
•    Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK)


Aufgestellt wurden die MaRisk durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und erstmals veröffentlich wurden sie mit einem Rundschreiben am 20. Dezember 2005. Die MaRisk bieten einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der einzelnen Institute. Laut den MaRisk versteht die BaFin unter einem angemessenen und wirksamen Risikomanagements …

… die Festlegung von Strategien sowie
… die Einrichtung angemessener interner Kontrollverfahren bestehen aus dem internen Kontrollsystem und der Internen Revision

Das interne Kontrollsystem wiederumumfasst vor allem die folgenden Punkte:

- Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation
- Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse)

Die Mindest-Überwachungsanforderungen präzisieren die im Kreditwesengesetz (KWG) vorgeschriebenen besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten und regeln ergänzend dazu die bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozesse in den einzelnen Organisationseinheiten der Banken.

 
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