Millionenkredit

Unter einem Millionenkredit versteht man die Vergabe eines Darlehens an einen Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von 1.500.000 Euro oder mehr. Die rechtliche Grundlage bildet neben dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) die Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes  (Großkredit- und Millionenkreditverordnung, GroMiKV).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Grundsätzlich sind alle am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen dazu verpflichtet, der Evidenzzentrale bei der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, denen ein Millionenkredit gewährt wurde bzw. deren Verschuldung diesen Betrag übersteigt. Sollte daraus ersichtlich werden, dass ein Kreditnehmer mehrere Millionenkredite von verschiedenen Unternehmen erhalten hat, ist die Bundesbank verpflichtet, die jeweiligen Unternehmen davon zu unterrichten.

Ziel dieser Meldepflicht ist, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Einblick in die Kreditstruktur der Anzeigepflichtigen zu verschaffen und die Anzeigepflichtigen über die Verschuldung ihrer potentiellen Kreditnehmer zu informieren.

Grundsätzlich darf ein Kreditinstitut einen Kredit, der 750.000 Euro oder zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals des Institutes übersteigt, nur gewähren, wenn es sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse besonders durch Vorlage des Jahresabschlusses offen legen lässt. Bei ausreichenden Sicherheiten bzw. bonitätsstarken mitverpflichtenden Kreditnehmern kann davon abgesehen werden.

 
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