Memomrandum of Understanding (MoU)

Das Memorandum of Understanding (MoU) ist eine Absichtserklärung zwischen mindestens zwei Verhandlungspartnern, die das Interesse an einer zukünftigen Zusammenarbeit und einem letztlichen Vertragsabschluss bekunden und durch alle Verhandlungspartner unterzeichnet wird. Hier wird also nicht der Vertrag an sich sondern die Eckpunkte des zukünftigen Kontraktes festgehalten und die Absichten der Partner niedergelegt. Dabei hat das MoU allerdings keine rechtliche Bindungswirkung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Charakteristisch für das Memorandum of Understanding ist, dass die wesentlichen Vertragsinhalte noch nicht feststehen. Es werden lediglich die groben Rahmenbedingungen festgehalten. So kann ein MoU beispielsweise die folgenden Eckpunkte umfassen:

•    Vertragspartner
•    Bekundung des Interesses an der zukünftigen Transaktion
•    Aufzeichnung bereits erzielter Gesprächsergebnisse
•    Zeitplan
•    Befristungen
•    Bedingungen
•    Vorbehalte
•    Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich erhaltener Informationen
•    Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung
etc.

Beispielsweise haben die Präsidenten der folgenden Nationalbanken am 20. Februar 2003 ein MoU über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen Kreditregistern mit Weiterleitung der Informationen an die Kreditgeber unterzeichnet (Euroevidenz):

– Deutschland
– Belgien
– Frankreich
– Italien
– Österreich
– Portugal
– Spanien

Ab der Unterzeichnung der Absichtserklärung hatten die Unterzeichnenden 2 Jahre Zeit, die Voraussetzungen für den Datenaustausch zu schaffen, um die Informationen aus den nationalen Kreditregistern transferieren zu können und dadurch auch Kreditgebern mit Sitz in einem anderen Teilnehmerland Informationen über die Verschuldungswerte der Kreditnehmer zukommen zu lassen.

 
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