Margendeckung

Spricht man von einer Margendeckung, dann meint man damit die Pflicht der Sicherheitenhinterlegung beim Kauf oder (Leer)Verkauf eines Basiswertes auf Termin (Finanztermingeschäft) sowie beim Wertpapierkauf auf Kredit. So ist man bereits bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, eine sogenannte Einschussmarge (Initial Margin) zu erbringen, die als Sicherheit für die jeweilige Transaktion dient.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Wertpapierkauf auf Kredit
Werden Papiere auf Kredit gekauft, dann ist der Käufer (der auch gleichzeitig Schuldner der Geldleistung ist) dazu verpflichtet, eine Margendeckung vorzunehmen, um dem Verkäufer eine gewisse Sicherheit zu bieten, dass dieser sein Geld auch bekommt. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises nicht, kann der Käufer die Marge zur Befriedigung seiner Ansprüche verwerten.

Finanztermingeschäfte
Die Margendeckung besteht hier grundsätzlich aus der bei Kontraktabschluss zu erbringenden Einschussmarge. Da aber auf Grund der Wertveränderungen des Basiswertes während der Laufzeit des Terminkontraktes auch die Margen angepasst werden müssen, zählen auch die sogenannten Nachschussmargen dazu, die dem entstandenen Buchgewinn oder -verlust entsprechen.

Die Höhe der Margen wird üblicherweise durch die jeweilige Börse festgelegt. Sie werden täglich im Zuge der Bewertung des Wertpapieres neu ermittelt und entweder gutgeschrieben oder belastet. Die Margendeckung ist generell während der gesamten Laufzeit des Kontraktes zu halten und kann sowohl in Geldwerten als auch beispielsweise durch andere Wertpapiere erfolgen.

 
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