Maklerprovision
Die Maklerprovision (auch Maklercourtage genannt) ist der Lohn bzw. das Entgelt (Honorar) für eine Person, die gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) „(…) gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.“
Die Höhe einer Maklerprovision kann zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Je nach Geschäftszweig des Maklers kann die Provision auch entsprechend unterschiedlich ausfallen.
Beispiele:
1. Immobilienmakler
Sie verlangen beispielsweise beim Verkauf einer Immobilie teilweise bis zu sechs Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt).
2. Makler für Mietwohnung (Wohnungsvermittler)
Besondere Regelungen für Makler für Mietwohnungen finden sich im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Demnach hat ein Wohnungsvermittler nur Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises auch ein rechtsgültiger Mietvertrag zustande kommt. Die Maklerprovision darf dabei zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt) nicht übersteigen.
3. Versicherungsmakler
Dieser Personenkreis gehört zu den Versicherungsvermittlern. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter übernimmt er für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Die Höhe der Provision wird zwischen dem Makler und dem Auftraggeber vereinbart.