Lock-up-Frist

Mit so genannten Lock-up-Fristen sind zeitlich festgelegte und vertraglich vereinbarte Verkaufsbeschränkungen für Wertpapiere gemeint. Beim Kauf der Papiere wird mit den Ersterwerbern eine Vereinbarung über einen Termin getroffen, vor dem diese Anteile an der Börse nicht wieder verkauft werden dürfen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Dies wird besonders von gerade gegründeten Aktiengesellschaften (AG) bei größeren Wertpapierpaketen vorgenommen. Die Unternehmen wollen durch die Sperrfristen erreichen, dass das Vertrauen der Anleger in die neue Gesellschaft gestärkt wird. Die Aktiengesellschaften wollen verhindern, dass sogenannte Konzertzeichner die Papiere kaufen. Dies sind Anleger, die Aktienpakete nur wegen der nach dem Börsengang zu erwartenden Kurssteigerungen erwerben und im Zuge schneller Gewinnmitnahmen die Werte wieder abstoßen. Sie planen von Beginn an die Aktien nicht als längerfristige Anlage zu behalten. Die Sperrfrist soll vor Allem Kleinanleger davor schützen, dass die Alteigentümer der Unternehmen, die oft zu Anfang noch nicht profitabel sind, nur schnelle Gewinne einfahren. Dennoch kann es auch nach Ablauf der mehrmonatigen Lock-up-Fristen zu einem plötzlichen Kursabfall der Papiere kommen. Dann nämlich, wenn die Altaktionäre, Gründer, Vorstände, Aufsichtsräte oder Wagnisfinanziers ihre Aktien sofort verkaufen, weil ihr gerade guter Wert Profite verspricht.

Lock-up-Fristen müssen in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit dem Jahre 2002 termingenau veröffentlicht werden.

 
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