Kreditvertrag

Unter einem Kreditvertrag (auch Darlehensvertrag genannt) versteht man einen Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) zur Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen inklusive Rückzahlungsvereinbarung. Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wonach ein Kreditvertrag den Bestimmungen des Schuldrechts unterliegt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Nach den Regelungen der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, die im BGB umgesetzt wurde, definiert sich ein Kreditvertrag als „(…) einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.“.

Ein Kreditvertrag kommt demnach erst dann rechtswirksam zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers vorliegen (übereinstimmende Willenserklärungen). Beide Parteien haben in Folge dessen entsprechende Verpflichtungen. Gemäß BGB gilt Folgendes:

„Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.“

Eine Sonderstellung nehmen Verbraucherkreditverträge (Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer) ein, für die es zusätzliche Regelungen im BGB gibt. Beispielsweise sind sie immer schriftlich abzuschließen und müssen Informationen enthalten wie:

•    Nettodarlehensbetrag und gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens
•    Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen
•    Art und Weise der Rückzahlung bzw. Regelung der Vertragsbeendigung
•    Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens
•    (anfänglichen) effektiven Jahreszins
•    Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung
•    zu bestellende Sicherheiten

Die Formvorschrift gilt allerdings nur für Verbraucherdarlehensverträge, sodass alle sonstigen Kreditverträge formwillkürlich vereinbart werden können. Oftmals aber wird Schriftform gewählt, um auch aus Beweisgründen eine Absicherung zu haben. Eine Ausnahme bildet der Überziehungskredit, der üblicherweise durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten auf dem Konto des Kreditnehmers eingeräumt wird.

 
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