Kreditsicherung

Unter der Kreditsicherung (Kreditabsicherung) versteht man sämtliche Rechtsgeschäfte, die der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners dienen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist dadurch der Rückgriff des Gläubigers auf die gestellten Sicherheiten gewährleistet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beispielsweise legt bereits einige Sicherheiten als Kreditsicherheiten gesetzlich fest.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach setzen die folgenden Rechtsgeschäfte das Bestehen einer Hauptforderung (z.B. darlehen) voraus:

•    Bürgschaft
•    Eigentumsvorbehalt
•    Hypothek
•    Pfandrecht

Zudem gibt es noch weitere Sicherheiten, die sich aus Vertragsgestaltungen der Kreditgeber entwickelt haben und heute ebenfalls gebräuchlich sind:

•    Sicherungsabtretung von Forderungen ( Zession)
•    Garantie
•    Sicherungsübereignung

Sicherheiten sind für einen Antragsteller hilfreich, um eine Kreditgenehmigung herbeizuführen. Für den Darlehensgeber stellen sie weitere Rechte dar, bei Unzulässigkeit des Schuldners Ansprüche geltend zu machen. So können die Sicherheiten beispielsweise verwerte oder auch Dritte in Anspruch genommen werden.

Gesetzlich sind Kreditinstitute nicht verpflichtet, Sicherheiten hereinzunehmen. Da diese aber risikomindernd auf das Adressenausfallrisiko wirken, sind sie gern gesehen. Sie müssen allerdings wertmäßig erfassbar und abschätzbar sein. Der Gläubiger muss wissen, welchen Erlös er aus der Sicherheitenverwertung erzielen kann. Dabei sollte der Wert der Sicherheit den Wert des Kreditbetrages nie übersteigen, d.h. sie sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Zu den banküblichen Kreditabsicherungen gehören:

•    Bürgschaften
•    Grundpfandrechte
•    AGB-Pfandrecht
•    Zession
•    Verpfändungen
•    Sicherungsübereignungen

 
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