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Kreditnehmer

Der Kreditnehmer (auch Darlehensnehmer genannt) kann gemäß Kreditwesengesetz (KWG) eine oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften bzw. eine wirtschaftliche Einheit dieser sein, die einen Kredit bei Kreditinstituten oder anderen Kreditgebern aufnehmen und sich dadurch gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung der vereinbarten Zinsen sowie zur Rückzahlung des Kredites bei Fälligkeit verpflichten.

Der Kreditnehmer ist somit eine der beiden Vertragsparteien eines Kreditvertrages, der wiederum die Bedingungen formuliert, unter denen der Kreditgeber bereit ist, einen Kredit zu gewähren. Zeichnen mehrere Kreditnehmer den Kreditvertrag, so haften sie gegenüber dem Kreditgeber gesamtschuldnerisch, d.h. jeder einzelne ist für die gesamte Schuld verantwortlich.

Der Kreditnehmer hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein ordentliches sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht:

1. ordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers

a) Festzinsdarlehen

-> Kündigung mit Frist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet

-> Kündigung mit Frist von drei Monaten frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang des Kreditbetrages

-> Kündigung mit Frist von sechs Monaten frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Kreditbetrages

2. Darlehen mit variablem Zinssatz

-> Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

Wird ein Darlehen gekündigt, ist der Kreditbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung an den Kreditgeber zurückzuzahlen.

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