Kreditfähigkeit

Kreditfähigkeit ist die Befähigung, rechtswirksam einen Kreditvertrag abzuschließen. Diese Fähigkeit besitzen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) natürliche Personen, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, nicht unter Betreuung stehen und denen gegenüber kein Einwilligungsvorbehalt in finanziellen Angelegenheiten angeordnet ist, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften (z.B. Offene Handelsgesellschaft, kurz OHG).

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bezüglich beschränkt geschäftsfähiger Personen, die zwar das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, schreibt das BGB Folgendes vor:

„Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“

Der gesetzliche Vertreter bzw. der Vormund wiederum bedarf nach Vorschriften des BGB zum Abschluss von Kreditverträgen auf den Namen des beschränkt Geschäftsfähigen der Genehmigung des Familiengerichts.

Zudem besitzen nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. Erbengemeinschaft) Kreditfähigkeit nur gesamtschuldnerisch, d.h. Kredite dürfen nur von den Mitgliedern gemeinschaftlich aufgenommen werden, sodass sie gesamtschuldnerisch haften.

Je nachdem, ob es sich um einen privaten oder juristischen Kreditnehmer handelt, muss der Kreditgeber unterschiedliche Prüfungsgesichtspunkte beachten:

1. natürliche Personen als Kreditnehmer
•    Geschäftsfähigkeit (Nachweis beispielsweise durch Personalausweis)
•    Güterstand (bei Gütergemeinschaft beispielsweise ist Zustimmung des Ehepartners erforderlich)

2. juristische Personen als Kreditnehmer
•    Eintragungen in ein Register (z.B. Handelsregister)
•    Vertretung des Unternehmens gemeinschaftlich oder allein
u.s.w.

 
  • WhatsApp