Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung für kleine Kapitalgesellschaften im Umsatzsteuergesetz (UStG), nach der bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen auf die Zahlung von Umsatzsteuer auf entsprechende Umsätze verzichtet wird. Unter einer kleinen Kapitalgesellschaft versteht man gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) jene Unternehmen, „(…) die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (…)“

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

•    Bilanzsumme beträgt nach Abzug eines auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages maximal 4.840.000 Euro

•    in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag betrugen die Umsatzerlöse maximal 9.680.000 Euro

•    das Unternehmen beschäftigt im Jahresdurchschnitt maximal 50 Abreitnehmer

Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass die auf bestimmte Umsätze geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmen, die im Inland oder in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie tätig sind, nicht erhoben wird, wenn …

… der jeweilige Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat

und

… im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird


Zu den steuerpflichtigen Umsätzen in diesem Sinne gehören beispielsweise:
•    Lieferungen und sonstigen Leistungen
•    Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer)
•    innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt

Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung versteht man unter Umsatz den nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz abzüglich der darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Ein Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (Festlegung der zu zahlenden Steuer nach Prüfung der Steuererklärung) erklären, dass er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Diese Erklärung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für den Kleinunternehmer für mindestens fünf Jahre bindend. Ein Widerruf ist aber möglich. Er muss spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, erklärt werden.

 
  • WhatsApp