Kleinunternehmer

Wer als Kleinunternehmer gilt bzw. was als kleines Unternehmen definiert wird, ist rechtlich im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Hier steht, dass Unternehmen mindesten zwei der drei nachfolgenden Kriterien an mindestens 2 Abschlussstichtagen für aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten dürfen, um in die Riege der Kleinen Kapitalgesellschaften zu zählen (Stand: März 2010):

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

1. Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages maximal 4.840.000 Euro

2. Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag maximal 9.680.000 Euro

3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer


Bei der Zuordnung eines Unternehmens zu kleinen, mittleren oder großen Gesellschaften spielt es keine Rolle, welche Unternehmensform (AG, GmbH, OHG etc.) gewählt wurde.

Kleinunternehmer sind hinsichtlich der Bilanzierungs- und Rechnungslegungsvorschriften von diversen Regelungen befreit. Dazu zählen beispielsweise:

- Aufstellung eines Anlagengitters
- Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang
- Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang
etc.

Ergänzt werden die Vorgaben zu Kleinen Kapitalgesellschaften durch die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Demnach müssen im Inland ansässige Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer zahlen, wenn …

… der Umsatz zuzüglich der darauf anfallenden Steuer im vorigen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und

… im laufenden Kalenderjahr die Umsätze voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. (Stand: Februar 2009)


Zugleich finden aber auch die Vorschriften bezüglich der Steuerbefreiungen

- innergemeinschaftlicher Lieferungen
- über den Verzicht auf Steuerbefreiungen
- über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung
- über den Vorsteuerabzug

keine Anwendung. Man kann also sagen: Entweder, oder…!

Sollte ein Kleinunternehmer auf diese Befreiung der Umsatzsteuer verzichten, ist die Erklärung für die folgenden 5 Kalenderjahre bindend und verpflichtend. Ein widerruf ist frühesten mit Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.

 
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