Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung meint die Anhebung des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften. So meint es bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Erhöhung des Stammkapitals und bei einer Aktiengesellschaft (AG) sowie bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die Anhebung des Grundkapitals (auch gezeichnetes Kapital).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtliche Grundlage ist das GmbH-Gesetz (GmbHG), wonach grundsätzlich nach einem Beschluss über eine Erhöhung des Stammkapitals eine notariell beglaubigten Erklärung des Übernehmers des erhöhten Geschäftsanteils. Als Übernehmer können hier entweder alte Gesellschafter oder neue Personen auftreten, die durch die Anteilsübernahme der Gesellschaft beitreten.

Zudem muss eine beschlossene Erhöhung auch in das Handelsregister eingetragen werden, sobald die neuen Geschäftsanteile übernommen wurden sind. Wichtig ist, dass die Einlagen zu 100 Prozent geleistet wurden und die Stammkapitalerhöhung komplett gedeckt ist.

Bezüglich der Methode der Stammkapitalerhöhung kann man die folgenden Varianten unterscheiden:

1. Genehmigtes Kapital
Hier können die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag für maximal 5 Jahre ermächtigt werden, das Stammkapital bis zu einem Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Dabei darf der Nennbetrag maximal 50 Prozent des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals betragen. Die Einlage kann auch in Form von Sacheinlagen erfolgen, sofern der die Ermächtigung dies vorsieht.

2. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bei dieser Variante erfolgt eine Umwandlung von Kapital- und Gewinnrücklagen in Stammkapital, wodurch gleichzeitig der Nennbetrag der bestehenden Geschäftsanteile der Gesellschafter entsprechend ihres bisherigen Verhältnisses erhöht wird. Der Beschluss hierrüber ist frühestens nach Festsetzung des letzten Jahresabschlusses und dem Beschluss über die Gewinnverwendung möglich. Ist ein Verlust geschrieben wurden, ist eine solche Kapitalerhöhung unzulässig.

Aktiengesellschaft (AG ) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Bei diesen Kapitalgesellschaften können laut Aktiengesetz (AktG) 4 Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und somit zur Kapitalerhöhung herangezogen werden. Grundsätzlich muss auch hier eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen.

1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen (ordentliche Kapitalerhöhung)
Für die Erhöhung muss ein Beschluss mit mindestens ¾-Mehrheit der Aktionäre bei der Hauptversammlung vorliegen. Die Erhöhung an sich erfolgt durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen (auch Sacheinlagen). Dafür hat jeder Alt-Aktionär ein Bezugsrecht im Verhältnis seines bisherigen Anteils. Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts muss mindestens 2 Wochen betragen. Den Ausgabebetrag und die Bezugsfrist sind in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Der Ausgabebetrag hat dabei spätestens 3 Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben zu werden. Mit mindestens einer ¾-Mehrheit der Hauptversammlung kann das Bezugsrecht für die Alt-Aktionäre aber auch ausgeschlossen werden.

Voraussetzungen für Sacheinlagen:
Im Beschluss über Erhöhung muss festgesetzt sein …
… Gegenstand (Sacheinlage)
… Person, die Einlage tätigt,
… Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl der Aktien

Die Ausgabe der neuen Aktien muss auf Grundlage eines Zeichnungsscheins (schriftliche Erklärung) erfolgen. Dieser muss enthalten:

- Tag der Beschlussfassung über Kapitalerhöhung
- Ausgabebetrag der Aktien
- Betrag der festgesetzten Einzahlungen
- Umfang von Nebenverpflichtungen
- die bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen
- Zeitpunkt, an dem Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen ist

2. Bedingte Kapitalerhöhung
Die Hauptversammlung beschließt mit mindestens einer ¾-Merhrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals hier, dass die Kapitalerhöhung nur insoweit erfolgt, „(…) wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt.“. Die bedingte Kapitalerhöhung soll dabei nur den folgenden Zwecken dienen:

- Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
- Vorbereitung einer Fusion mehrerer Unternehmen
- Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens (Ausgabe Belegschaftsaktien)

Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf dabei 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Bei Belegschaftsaktien ist es sogar auf maximal 10 % beschränkt.

3. Genehmigtes Kapital
Der Vorstand kann durch eine Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals für maximal 5 Jahre ermächtigt werden, das Kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Dieser Nennbetrag darf maximal 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals betragen. Für die Ausgabe der neuen Aktien bedarf es schließlich der Zustimmung des Aufsichtsrates.

4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bei dieser Variante erfolgt eine Umwandlung von Kapital- und Gewinnrücklagen in Grundkapital, wodurch gleichzeitig der Nennbetrag der bestehenden Anteile der Aktionäre entsprechend ihres bisherigen Verhältnisses erhöht wird. Der Beschluss hierrüber ist frühestens nach Festsetzung des letzten Jahresabschlusses und dem Beschluss über die Gewinnverwendung möglich. Ist ein Verlust geschrieben wurden, ist eine solche Kapitalerhöhung unzulässig.

 
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