Inanspruchnahme

Mit Inanspruchnahme im Finanzwesen meint man die Ausnutzung eines zur Verfügung gestellten Kreditrahmens. Der Darlehensnehmer (Schuldner) greift also auf das bereitgestellte Darlehen des Kreditgebers (Gläubiger) ganz oder teilweise zurück.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Häufig spricht man vor Allem im Zusammenhang mit Kontokorrent- oder Dispositionskrediten von einer Inanspruchnahme. Hier ist dem Kreditnehmer ein Limit auf dem Konto eingerichtet worden, dass er ganz oder teilweise wiederholt nutzen und mit Eingängen auf dem Konto ausgleichen kann.

Vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredites muss der Kreditgeber den Kreditnehmer aber über die Höhe des zur Verfügung gestellten Kreditbetrages unterrichten. Außerdem ist er verpflichtet, dem Kreditnehmer den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Zinssatz und die Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann, mitzuteilen. Wichtig ist für den Kreditnehmer auch zu wissen, welche Regelung es hinsichtlich der Vertragsbeendigung gibt.

Spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredites durch den Kreditnehmer muss der Kreditgeber die Vertragsbedingungen gegenüber dem Kreditnehmer bestätigen. Außerdem ist der Kreditnehmer verpflichtet, den Kreditgeber während der Inanspruchnahme des Kredites über jede Änderung des Zinssatzes zu unterrichten. Dies kann der Kreditgeber zum Beispiel in schriftlicher Form auf dem Kontoauszug tun.

 
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