Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als eine Pflichtversicherung Bestandteil des Sozialversicherungs- und damit auch des Gesundheitssystems Deutschlands. Rechtlich geregelt wird sie im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Pflegeversicherung dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Unter diesen Schutz fallen alle, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, d.h. privat Krankenversicherte brauchen demnach auch eine private Pflegeversicherung.

Als Träger der sozialen Pflegeversicherung agieren die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Hauptaugenmerk legt man dabei auf die Hilfe Pflegebedürftiger, die wegen schwerer Krankheit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Als pflegebedürftig nach Gesetz gilt man, wenn man

„(…) wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe (…)“

bedarf. Als solche Krankheiten oder Behinderungen werden anerkannt:

- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen -- -
- endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Unter die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens zählen:

Körperpflege: - Waschen
- Duschen
- Baden
- Zahnpflege
- Kämmen
- Rasieren
- Darm- oder Blasenentleerung

Ernährung:
- das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung

Mobilität:
- das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- An- und Auskleiden
- Gehen
- Stehen
- Treppensteigen
- das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Hauswirtschaftliche Versorgung:
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
- Beheizen

Innerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung werden die Bedürftigen in eine der drei folgenden Pflegestufen eingestuft:

Pflegebedürftige der Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig
-> Personen, die bei wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung mindestens einmal täglich und mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
-> Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für Familienangehörige und nicht ausgebildete Pflegepersonen wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten (davon mehr als 45 Minuten für Grundpflege)

Pflegebedürftige der Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig
-> Personen, die bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten und mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
-> Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für Familienangehörige und nicht ausgebildete Pflegepersonen wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden (davon mehr als 2 Stunden für Grundpflege)

Pflegebedürftige der Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig
-> Personen, die bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung täglich rund um die Uhr (auch nachts) und mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
-> Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für Familienangehörige und nicht ausgebildete Pflegepersonen wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden (davon mehr als 4 Stunden für Grundpflege)

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflegeversicherung, die erst auf Antrag gewährt werden, umfasst:

- Pflegesachleistung
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- Tagespflege und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- zusätzliche Betreuungsleistungen
- Leistungen des Persönlichen Budgets

Genauere Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsgruppen finden sich im SGB XI.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt derzeit 1,95 % (Stand: Januar 2009) des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bzw. der Rente und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag richtet sich dabei nach der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2009: 3.675,00 €/monatlich bzw. 44.100,00 €/ jährlich), d.h. auch wenn der Bruttolohn diese Beträge übersteigt, wird der Satz auf maximal diese Grenzen berechnet und bleibt stabil.

Außerdem kommt für Pflichtversicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, ein Zuschlag von 0,25 % hinzu, der zu 100 % vom Arbeitnehmer getragen werden muss.

 
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