Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht eines Unternehmens dient der Information über das abgelaufene Geschäftsjahr und umfasst diverse Rechnungslegungsunterlagen. Vor Allem für die Eigentümer und Anteilseigner ist der Bericht die wohl wichtigste Informationsquelle überhaupt. Aber auch der interessierten Öffentlichkeit wird der Bericht zugänglich gemacht.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Verpflichtung von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zur Veröffentlichung entsprechender Dokumente (Publizitätspflicht) ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgeschrieben. Demnach sind die Gesellschaften zur Aufstellung folgender Dokumente innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr verpflichtet:

- Jahresabschluss (Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung) mit Bestätigungsvermerk (oder dem Vermerk über dessen Versagung)

- Anhang (Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, Sonstige Pflichtangaben

- Lagebericht (Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft)

- Bericht des Aufsichtsrats

- Vorschlag über Verwendung des Ergebnisses

- Beschluss über Verwendung des Ergebnisses unter Angabe des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages

- Erklärung zum Corporate Governance Kodex (nur bei Aktiengesellschaften)

Eine Ausnahme bilden kleinere Kapitalgesellschaften mit den folgenden Merkmalen:

- 4.015.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
- 8.030.000 Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Diese müssen den Lagebericht nicht und dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen („(…) jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (…)“).

Grundsätzlich hat zur Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes ein Abschlussprüfer diese zu prüfen und einen entsprechenden Prüfungsbericht mit Unterschrift und Bestätigungsvermerk (sofern korrekt) abzugeben.

Der Geschäftsbericht ist beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens mit Ablauf des 12. Monates nach Abschlussstichtag elektronisch einzureichen und demnach offenzulegen.

 
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