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Genossenschaft

Genossenschaften (eher eingetragene Genossenschaften, kurz eG) sind privatrechtliche Unternehmensformen und sie unterliegen dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Demnach handelt es sich um eine Personenvereinigung natürlicher oder auch juristischer Personen mit dem Zweck, „(…)den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (…)“.

Zu den Hauptmerkmalen einer Genossenschaft im Sinne des GenG zählen unter Anderem die folgenden:

- Formkaufleute (Kaufmannseigenschaft) im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB)
- Mindestmitgliederzahl = 3
- Haftung auf Vermögen der Genossenschaft beschränkt
- Firma muss Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder „eG“ enthalten
- schriftliche Satzung muss erarbeitet werden (Inhalt: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand etc.)
- Verpflichtung der Mitglieder zur Einzahlung auf Geschäftsanteil (mindestens 10 %)
- Bildung einer gesetzlichen Rücklage zur Verlustdeckung
- Organe: Vorstand, Aufsichtsrat (nur Pflicht bei mehr als 20 Mitgliedern), Generalversammlung
- Mitglieder der Organe müssen natürliche Personen sein, die Genossenschaftsmitglieder sind
- Eintragung ins Genossenschaftsregister ihres Sitzes -> erst dann Rechtswirksamkeit als eG

Die eingetragene Genossenschaft an sich hat eigene rechte und Pflichten. Demnach darf sie …

… Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
… vor Gericht klagen und
… verklagt werden.

Erwirtschaftet die Genossenschaft innerhalb eines Geschäftsjahres Gewinn oder Verlust, so ist dieser je nach geleisteten Einzahlungen auf den Geschäftsenteil eines jeden Mitgliedes auf diese aufzuteilen. Alle Einzahlungen eines jeden Mitgliedes bildet dessen Geschäftsguthaben in der Genossenschaft. Eventuelle Gewinne werden solange dem jeweiligen Geschäftsguthaben zugeschrieben, bis der zu leistende Geschäftsanteil des Mitgliedes in voller Höhe (100 %) erreicht ist. Erst dann kommt es zur Gewinnauszahlung an das Mitglied, sofern in der Satzung nicht festgelegt wurde, dass die gewinne den gesetzlichen Rücklagen oder sonstigen Ergebnisrücklagen zugeschossen werden.

Vorstand
- 2 Mitglieder (Ausnahme: Genossenschaftsmitglieder nicht mehr als 20 –> 1 Vorstand reicht)
- von Generalversammlung gewählt und abberufen
- nur gemeinschaftliche Vertretung der Vorstandsmitglieder (Satzung kann Anderes bestimmen)
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft (Außenverhältnis)
- Geschäftsführung der Genossenschaft

Aufsichtsrat
- 3 Mitglieder
- von Generalversammlung gewählt
- Überwachung des Vorstandes bei Geschäftsführung
- Prüfung Jahresabschluss, Lagebericht, Verwendung Jahresüberschuss/ Deckung Jahresfehlbetrag
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstand (Innenverhältnis)

Generalversammlung
- alle Mitglieder (Ausnahme: mehr als 1.500 Mitglieder -> Wahl Vertreterversammlung)
- Vertreterversammlung aus min. 50 Mitgliedern
- grundsätzlich gilt einfache Stimmenmehrheit bei Abstimmungen
- pro Mitglied 1 Stimme
- Versammlung in den ersten 6 Monaten eines Geschäftsjahres
- Einberufung durch Vorstand (Ausnahme: min. 10 % der Mitglieder verlangen Einberufung)
- Feststellen Jahresabschluss
- Beschluss über Verwendung Jahresüberschuss/ Deckung Jahresfehlbetrag
- Beschluss über Entlastung Vorstand/ Aufsichtsrat
- Festlegung von Kreditbeschränkung bei Gewährung an einen Schuldner

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