Geldwäsche

Unter dem Begriff „Geldwäsche“ versteht man die Einführung ungesetzlich erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter systematischer Tarnung des Ursprungs der Werte.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Nach Strafgesetzbuch (StGB) ist Geldwäsche ein Strafbestand und damit strafbar. Üblicherweise kommen die Mittel aus einem Verbrechen oder aus bestimmten anderen Straftaten. Die Herkunft der Erlöse wird verschleiert und die Vermögenswerte selbst werden dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Finanzamtes entzogen. Nachdem die Einschleusung in den Kreislauf erfolgt und der Ursprung erfolgreich verschleiert wurde, nutzt man das Geld schließlich wie legal erworbene Mittel. Als gesetzliche Grundlage für die Eindämmung und Verhinderung von Geldwäsche dienen das Geldwäschegesetz (GwG) und das Kreditwesengesetz (KWG), die den Kreditinstituten eine ganze Reihe von Maßnahmen und Kontrollpflichten auferlegen.

Geldwäschegesetz

Allgemeine Sorgfaltspflichten


  • Identifizierung des Vertragspartners (Legitimationspflicht)

  • Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung

  • Abklärung, ob Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt

  • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen)


Vor Allem bei den folgenden Vorgängen sind diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen:


  • Begründung einer Geschäftsbeziehung

  • Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr (auch bei mehreren einzelnen miteinander verbundenen Transaktionen)

  • Feststellung einer illegalen Transaktion

  • bei Zweifel an den erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten

  • Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr

  • Kauf oder Verkauf von Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder mehr

  • Versicherungsprämienzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres in bar mit einem Wert über 15.000 Euro


In Verdachtsfällen muss eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgen.

Kreditwesengesetz


  • Schaffung automatisiertes Kontenabrufsystem

  • Konten-Screening

  • besondere Pflichten im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr beachten

 
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